(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Landesorganen und Gemeindeorganen, LGBl Nr 42/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/1992, außer Kraft.... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Bedienstete, soweit Abs. 1a nicht anderes bestimmt.(1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.(2) Zur Entscheidung über einen Ver... mehr lesen...
Verzichtet der Bund gegenüber einem Landesbediensteten, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, gemäß § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 17/2000, nicht oder nur teilweise, und übersteigt die vom Bund geltend gemachte Forderung da... mehr lesen...
Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages. mehr lesen...
(1) Die Landesregierung verzichtet gegenüber einem Bediensteten des Landes, aus dessen Handeln als Organ dem Land ein Ersatzanspruch bis zu einer Höhe von 36.330 Euro zusteht, auf diesen insoweit ganz oder teilweise, alsa)alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbri... mehr lesen...
Gesetz vom 30. Jänner 1997 über den Verzicht aufErsatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Bediensteten (Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG)StF: LGBl Nr 36/1997 Änderung LGBl Nr 14/2001LGBl Nr 96/2011 mehr lesen...
(1) Es treten in Kraft:1.Art. I Z 4 (betreffend § 2 (1) e) mit 1. Juli 2015;2.Art. I Z 10 (betreffend § 6 (1) i) mit 1. Jänner 2016;3.die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten.(2) Art. I Z 4 und Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezemb... mehr lesen...
Es treten in Kraft:1.§ 2 Abs. 1 lit. c am l. April 1992;2.§ 4 Abs. 1 lit. a, b und d hinsichtlich der Ärzte am Institut für Physikalische Medizin am l. September 1992;3.§ l Abs. 2 letzter Satz am l. Jänner 1993;4.die übrigen Bestimmungen am l. Jänner 1992. mehr lesen...
(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:a)(entfällt)b)den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.;c)den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.;d)den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.;e)dem ... mehr lesen...
(l) Gefahrenzulagen gebühren für jeden Tag der Dienstleistung in einem Gefahrenbereich und des sich aus der Dienstleistung ergebenden Freizeitanteiles nach Maßgabe der in den Abs. 2 bis 9 angeführten Hundertsätzen.(2) Eine Gefahrenzulage von 0,176 v. H. gebührt den Prosekturgehilfen der Landeskra... mehr lesen...
(l) Besondere Erschwerniszulagen gebühren in folgendem Ausmaße:a)Den zum Nachtdienst in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eingeteilten Vertragsbediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst von 2,296 v. H.;b)den zum Nachtbereitschaftsdienst in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eingeteilten Vertragsbediensteten f... mehr lesen...
(l) Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaß:a)den Psychologen von 12,12 v. H.;b)den Lehrschwestern/-pflegern an einer Krankenpflegeschule, den Lehrassistenten/-innen der medizinisch-technischen Schulen, 0rdinationsgehil... mehr lesen...
(l) Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:a)den Oberschwestern/Oberpflegern, Oberhebammen, leitenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der leitenden Kindergärtnerin, den leitenden Lehrassistenten/-innen und ... mehr lesen...
(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:1.Funktionszulage (§ 2)2... mehr lesen...
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November1992 über die Bemessung und Pauschalierung von Funktions-zulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehr-leistungszulagen für die in den Kärntner Landeskranken-anstalten tätigen Vertragsbediensteten (Kärntner Landeskrankenanstalten Zul... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen (Art. IV der Kundmachung der Landesregierung, LGBl. Nr 32/1990):(1) Mit § 15 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Verunstaltungen des Ortsbildes gemäß § 4 Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten n... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt;b)bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert;c)gemäß § 6 Abs. 1 bewilligte Anlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt;d)A... mehr lesen...
§ 14Zutritt, Auskunftserteilung (1) Den Organen der Gemeinde und der Ortsbildpflegekommission ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter Zutritt... mehr lesen...
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
§ 12Sitzungen (1) An einer Sitzung der Ortsbildpflegekommission haben der Vorsitzende, das ständige Mitglied und das nichtständige Mitglied aus jener Gemeinde teilzunehmen, auf deren Gebiet sich die Angelegenheit bezieht, die von der Ortsbildpflegekommission zu beraten ist. (2) Die Ortsbildpflege... mehr lesen...
(1) Zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz ist die Ortsbildpflegekommission jedenfalls zu hören.(2) Zu Mitgliedern der Ortsbildpflegekommissi... mehr lesen...
(1) Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c angebrachten Plakate, die im Widerspruch zur Verordnung nach § 5 Abs. 3 aufgestellten nicht ortsfesten Plakatständer oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 d... mehr lesen...
§ 9Anzeigepflichtige Einfriedungen (1) Die Errichtung von Einfriedungen ist anzeigepflichtig, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt. (2) Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens, insbe... mehr lesen...
§ 8Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (1) Die Gestaltung, das Anbringen und die Änderung einer am Standort der Geschäfts- und Betriebsstätte anzubringenden Bezeichnung derselben hat so zu erfolgen, daß das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch die Schaffung eines e... mehr lesen...
(1) Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern ist anzeigepflichtig. (2) Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Aufstellung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage, Beschaffenheit und Dauer der Aufstellung zu enthalten.(3) Die Beh... mehr lesen...
§ 7Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen (1) Die Bewilligung nach § 6 ist für die beantragte Zeitdauer, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. (2) Der Inhaber der Bewilligung kann vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer die Erstreckung der Bewilligung beantragen. Liegen ... mehr lesen...
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plak... mehr lesen...
(1) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches es einer Anzeige bedarf:a)das Aufstellen von W... mehr lesen...
(1) Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:a)das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;b)die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;c)das Anbrin... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossene... mehr lesen...
§ 2Ortsbild Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt ... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwi... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung (§ 1) ausüben, haben dies binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Dienstbehörde anzuzeigen. Bis zum Ab... mehr lesen...
(1) Wer Dienstbehörde ist, richtet sich nach den für den Bediensteten für dienstrechtliche Maßnahmen in Betracht kommenden Landesgesetzen.(2) Soweit dieses Gesetz für Bedienstete der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung findet, fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigene... mehr lesen...
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und der §§ 3 bis 6, 8 und 9 gelten für nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände in gleicher Weise mit der Maßgabe, daßa)an die Stelle der Dienstbehörde der Dienstgeber tritt;b)an die Stelle von bescheidmäßigen ... mehr lesen...
Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können. mehr lesen...
Der Bedienstete hat der Dienstbehörde jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) betreffende Veränderung zu melden. mehr lesen...
(1) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf - unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen - mit der Ausübung der Neb... mehr lesen...
(1) Die Dienstbehörde hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) zu untersagen, wenna)die Vermutung einer Befangenheit durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht ausgeschlossen ist,b)die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Dienstbehörde oder der Gebietskörperschaft... mehr lesen...
(1) Der Bedienstete hat seiner Dienstbehörde jede beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 1 unverzüglich anzuzeigen.(2) Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und zur Beurteilung der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben, wie insbesondere ... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, diea)eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oderb)eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, ... mehr lesen...
Gesetz vom 6. Februar 1986 über die Ausübung von erwerbsmäßigenNebenbeschäftigungen durch Bedienstete des Landes, von Gemeindenund von Gemeindeverbänden (Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG)StF: LGBl Nr 24/1986Änderung LGBl Nr 96/2011§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Anzeigepflicht§ 3 Unt... mehr lesen...
§ 9Strafbestimmungen (1) Wera)eine Sammlung ohne die erforderliche Sammlungsbewilligung veranstaltet,b)den in der Sammlungsbewilligung enthaltenen Auflagen, Bedingungen (§ 3 Abs 3) oder sonstigen Bestimmungen (§ 3 Abs 4) zuwiderhandelt,c)gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt,d)entgegen der Rege... mehr lesen...
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. a, des § 9 Abs. 1 lit. b, soweit er sich auf § 3 Abs. 3 und § 3 Abs 4 lit. a und b bezieht, und des § 9 Abs. 2 lit. a bis c mitzuwirken durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohen... mehr lesen...
§ 7Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden nach §§ 5 und 6 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Eins... mehr lesen...
(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt nach Maßgabe der lit. a bis c denjenigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Sammlung durchgeführt werden soll, und zwara)dem Bürgermeister bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde ... mehr lesen...
(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung... mehr lesen...
§ 3Sammlungsbewilligung (1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs 4 zu enthalten. (2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, w... mehr lesen...
§ 2Ausnahmen Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:a)Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;b)Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;c)Sammlungen, die von einer gesetzlic... mehr lesen...
§ 1Bewilligungspflicht (1) Die Veranstaltung einer Sammlung bedarf - soweit keine Ausnahme nach § 2 vorliegt - einer Bewilligung (Sammlungsbewilligung). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sammlungen, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verbunden werden, sowie für sonstige Sammlungen, fü... mehr lesen...
Gesetz vom 25. Oktober 1983 über die Regelung von Sammlungen(Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG)StF: LGBl Nr 4/1984 Änderung LGBl Nr 35/1999 LGBl Nr 77/2005 LGBl Nr 59/2008LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG (K-NBG) Fundstelle seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 16Schlußbestimmung Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
§ 15Übergangsbestimmungen (1) Personen, die nach dem 1. Jänner 1971 hauptberuflich als Jagdaufseher beschäftigt waren oder als Forstschutzorgane im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Jagdschutzdienst versehen haben, gelten als Berufsjäger im Sinne dieses Gesetzes. (2) Personen, di... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf das Forstgesetz 1975 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. Nr.440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, anzuwenden. mehr lesen...
§ 14Bestimmungen über die Prüfung (1) Für die Zulassung zur Prüfung, die Abhaltung der Prüfung und das Prüfungsergebnis gelten die Bestimmungen der §§ 6, 10 Abs 1, 2, 4 und 5 und § 11 sinngemäß. (2) Für die Voraussetzungen für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe, daßa)an... mehr lesen...
§ 13Prüfungskommission Für die Prüfungskommission für Jagdaufseher gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Berufsjägers ein Jagdaufseher zu treten hat und daß eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kreis der Bediensteten des höheren f... mehr lesen...
3. AbschnittJagdaufseherprüfung § 12Durchführung (1) Die Jagdaufseherprüfung ist bei der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Jagdaufseher abzulegen. (2) Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß. mehr lesen...
§ 11Prüfungsergebnis (1) Die Leistung des Prüflings ist mit "sehr gut", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Der Landesvorstand hat nach der Leistung des Prüflings und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Prüfungsfächer für die Tätigkeit eines Jagdschutzorganes durch Ve... mehr lesen...
§ 10Abhaltung der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch hat der Vorsitzende Personen der Prüfung beiwohnen zu lassen, deren Anwesenheit sich weder nachteilig auf den Prüfling noch auf den Ablauf der Prüfung auswirkt. (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen... mehr lesen...
§ 9Fachkurse (1) Bewerber für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung haben den erfolgreichen Besuch von zwei jagdlichen Fachkursen nachzuweisen. (2) Der Landesvorstand hat durch Verordnung nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf einen organischen Aufbau des Lehrstoffes die Leh... mehr lesen...
§ 8Anerkennung als Praxisbetrieb (1) Die Kärntner Jägerschaft hat Jagd- und Forstbetriebe als Praxisbetriebe anzuerkennen, wenn nach der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes, des Wildbestandes sowie der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen eine entsprechende jagdliche Verwendung und Ausbildung... mehr lesen...
§ 7Voraussetzungen für die Zulassung (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist, daß der Prüfungswerbera)das 18. Lebensjahr vollendet hat,b)(entfällt)c)die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte nach § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 in seiner jeweils geltenden ... mehr lesen...
§ 6Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Kärntner Jägerschaft schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 7) vorzulegen. (2) Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben der Kärntner Jä... mehr lesen...
(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind auf die Dauer von fünf Jahren vom Landesvorstand zu bestellen.(2) Der Vorsitzende muß ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeine... mehr lesen...
2. AbschnittBerufsjägerprüfung § 4Durchführung (1) Die Berufsjägerprüfung ist vor der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Berufsjäger abzulegen. (2) Der Landesjägermeister hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate vorher festzulegen und in der Kärntner Landeszei... mehr lesen...
§ 3cVerfahrensrecht In den Verfahren nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. mehr lesen...
In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. mehr lesen...
§ 3aAufgaben der Kärntner Jägerschaftim übertragenen Wirkungsbereich Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81 Kärntner Jagdgesetz 2000), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorge... mehr lesen...
§ 3Kosten Die Kosten für die in diesem Gesetz vorgesehenen Einrichtungen hat jene Körperschaft zu tragen, bei der die Einrichtung besteht. mehr lesen...
§ 2a Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen (1) Für die Anerkennung der nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz geforderten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) hat der Landesjägermeister das K-BQAG anzuwenden. Die B... mehr lesen...
§ 2Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen (1) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag vom Landesjägermeister (§ 83 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) als Berufsjägerprüfung oder als Jagdaufseherprüfung nach... mehr lesen...
1. AbschnittAllgemeines § 1Begriffsbestimmungen (1) Berufsjäger sind Personen, welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder deren in einem anderen Bundesland oder im Ausland abgelegte Prüfungen anerkannt worden sind. (2) Jagdaufseher sind Personen, die die Jagd... mehr lesen...
Gesetz vom 14. Mai 1971 über die Berufsjägerprüfung und dieJagdaufseherprüfung (Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz,K-BJPG)StF: LGBl Nr 50/1971 Änderung LGBl Nr 42/1973 LGBl Nr 63/1981 LGBl Nr 9/1987 LGBl Nr 69/1993 LGBl Nr 17/1996 LGBl Nr 4/1997 LGBl Nr 9/2001 LGBl ... mehr lesen...
(1) Abgabepflichtiger ist das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1.(2) Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Abs. 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe ... mehr lesen...
(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.(2) Die Abgabe wir... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (z. B. Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienenden Unternehmen sowie ihrer eigenen Verkehrsbetriebe eine Abgabe z... mehr lesen...
Gesetz vom 21. November 1958 über die Abgaben für die Benützungöffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichenLuftraumes durch Gemeindeunternehmen (Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG)StF: LGBl Nr 2/1959 Änderung LGBl Nr 39/1969 LGBl Nr 90/2001LGBl Nr 85/2010... mehr lesen...
Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurc... mehr lesen...
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperscha... mehr lesen...
(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antr... mehr lesen...
Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnungen im Interesse der persönlichen Sicherheit, der Alpenwirtschaft oder zur Sicherung der Interessen der Landesverteidigung und der Zo... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder ... mehr lesen...
(1) Insoweit es für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig ist, kann der zur Anlage von Straßen, Wegen und Steigen erforderliche Grund enteignet oder im Wege der Enteignung das Recht gewährt werden, fremden Grund für die Anlage und Erhaltung so... mehr lesen...
(1) Dem Touristen- oder Fremdenverkehr offene Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur in der Zeit, in der die Treibjagd stattfindet, und nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Die D... mehr lesen...
(1) Insoweit bestehende Wege, Steige und Stege im Berglande, insbesondere Wege, Steige und Stege zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) für den Touristen- o... mehr lesen...
Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegfreiheit im Berglande - K-WBGStF: LGBl Nr 18/1923 Änderung LGBl Nr 35/1999LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
Soziale Alltagsbegleiterin/Sozialer Alltagsbegleiter Ausbildungsinhalte(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert. mehr lesen...
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen:Ausbildungsmodule(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen:Ausbildungsmodule(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Heimhelfer / Heimhelferinnen:Ausbildungsinhalte:Theoretische Ausbildung: 1.Dokumentation 4 UE2.Ethik und Berufskunde 8 UE3.Erste Hilfe 20 UE4.Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE5.Grundpflege und Beobachtung (UBV) 60 UE6.Grundzüge der Pharmakologie (UBV) 20 UE7.Grundzüge der angewandten Ernähru... mehr lesen...
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimhelfer-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. 9230/1–0, außer Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22;2.Richtlinie 2013/55/EU des Euro... mehr lesen...
(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung geführt werden.(2) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter sowie Heimhelferinnen und Heimhelfer mit Bescheid zu bewilligen, wen... mehr lesen...
(1) Stellt eine Person einen Antrag auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007) muss sie der Landesregierung folgende Unterlagen vorlegen:1.Staatsangehörigkeitsnachweis2.Ausbildungsnachweise und entsprechende Jahreszeugn... mehr lesen...
Folgende, bis 31. Dezember 2010 absolvierte, Ausbildungen sind der Diplom–Sozialbetreuerinnen- und Diplom–Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:1.Personen, die eine Ausbildung zum diplomierten Behinderten... mehr lesen...
Folgende, bis 30. Juni 2008 absolvierte, Ausbildungen sind der Fach-Sozialbetreuerinnen- und Fach-Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:1.Personen, die eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Beh... mehr lesen...
(1) Im Rahmen einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf sind Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, auf die Einzelprüfungen insoweit anzurechnen, als sie n... mehr lesen...
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...
(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden praktische Ausbildung.(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sin... mehr lesen...
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...
(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden praktische Ausbildung.(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sin... mehr lesen...
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.(2) Die Prüfungskommission hat aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen “Grundpflege und Beobachtung” o... mehr lesen...
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in § 3 Abs. 3 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230–0, angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.(2) Die prakti... mehr lesen...
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.(2) Der Unterr... mehr lesen...
(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsth... mehr lesen...
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.(2) Die Prüfungskommission hat aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Hilfestellung bei der selbstst... mehr lesen...
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden zu je 60 Minuten. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung des Berufes erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.(2) Die praktische Ausbildung ist bei sozialmedizinischen oder sozialen Betreuungsdien... mehr lesen...
(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenp... mehr lesen...
(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Pflege- und Betreuungsdiensten lebensweltorientiert zu begleiten und zu be... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) sowie die Fortbildung, Gleichstellung von Ausbildungen und die Ausbildungseinrichtungen.(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenp... mehr lesen...
NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007)StF: LGBl. 9230/1-0 Änderung LGBl. 9230/1-1LGBl. Nr. 44/2016[CELEX-Nr. 32005L0036, 32013L0055]LGBl. Nr. 77/2017Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 19. September 2017 aufgrund der §§ 10a Abs. ... mehr lesen...