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Zuweisung
(1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete, die mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesschnellstraßen im Land Kärnten beschäftigt sind, dürfen von der Landesregierung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Tätigkeit, die bisher von diesen Landesbediensteten ausgeübt worden ist, von einer anderen Organisationseinheit wahrgenommen wird und an der Zuweisung ein dienstliches Interesse besteht. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Sonstige Landesbedienstete dürfen
unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer schriftlichen Zustimmung von der Landesregierung der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn ein dienstliches Interesse, insbesondere iSd. § 38 Abs 4 Z 1 oder 3 K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2009, vorliegt. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Zuweisung von Amts wegen oder auf Antrag eines Landesbediensteten zu verfügen, wenn die Verwendung des Landesbediensteten an einer Dienststelle des Landes im dienstlichen Interesse liegt. Die Aufhebung der Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand des Landes. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Auf die Landesbediensteten sind die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden. Die Landesbediensteten sind nicht zur Dienstleistung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstreise oder der Landesbedienstete stimmt der Dienstleistung außerhalb Kärntens ausdrücklich zu.
(6) Sollte die ASFINAG Service GmbH den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Land.
Zuweisung
(1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete, die mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesschnellstraßen im Land Kärnten beschäftigt sind, dürfen von der Landesregierung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Tätigkeit, die bisher von diesen Landesbediensteten ausgeübt worden ist, von einer anderen Organisationseinheit wahrgenommen wird und an der Zuweisung ein dienstliches Interesse besteht. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Sonstige Landesbedienstete dürfen
unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer schriftlichen Zustimmung von der Landesregierung der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn ein dienstliches Interesse, insbesondere iSd. § 38 Abs 4 Z 1 oder 3 K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2009, vorliegt. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Zuweisung von Amts wegen oder auf Antrag eines Landesbediensteten zu verfügen, wenn die Verwendung des Landesbediensteten an einer Dienststelle des Landes im dienstlichen Interesse liegt. Die Aufhebung der Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand des Landes. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Auf die Landesbediensteten sind die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden. Die Landesbediensteten sind nicht zur Dienstleistung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstreise oder der Landesbedienstete stimmt der Dienstleistung außerhalb Kärntens ausdrücklich zu.
(6) Sollte die ASFINAG Service GmbH den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Land.