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Rücklagen
(1) Rücklagen sind entsprechend der finanziellen Lage der Gemeinde und soweit anzusammeln, als der Voranschlagsausgleich (§ 9) hiedurch nicht gefährdet ist seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) In den Gebührenhaushalten (§ 18) sind Rücklagen in dem Umfang anzusammeln, der für die Instandsetzung und Erneuerung des der Wertminderung und dem Verbrauch unterliegenden Vermögens dieser Einrichtungen erforderlich ist.
(3) Rücklagen der Gemeinde sind:
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(4) Der Gemeinderat kann aus finanzwirtschaftlichen Gründen beschließen, daß Sonderrücklagen (Abs 3 Z 3) vorübergehend zur Zwischenfinanzierung anderer Ausgaben (Innere Darlehen) in Anspruch genommen werden. Durch eine derartige Rücklagenentnahme dürfen sich in finanzieller Hinsicht für den Zweck der Sonderrücklage keine nachteiligen Auswirkungen ergeben. Die Rücklagen sind nach Maßgabe der Einnahmen, jedenfalls aber so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung im Bedarfsfalle gewährleistet bleibt.
(5) Der Gemeinderat darf die Zweckwidmung einer Rücklage ganz oder teilweise ändern, wenn sie für den vorgesehenen Zweck oder in der vorhandenen Höhe nicht mehr benötigt wird.
(6) Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung so anzulegen, daß sie den höchstmöglichen Zinsenertrag erbringen und im Bedarfsfalle verfügbar sind. Angesammelte Rücklagen sind im Kassenbestand nachzuweisen.
Rücklagen
(1) Rücklagen sind entsprechend der finanziellen Lage der Gemeinde und soweit anzusammeln, als der Voranschlagsausgleich (§ 9) hiedurch nicht gefährdet ist seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) In den Gebührenhaushalten (§ 18) sind Rücklagen in dem Umfang anzusammeln, der für die Instandsetzung und Erneuerung des der Wertminderung und dem Verbrauch unterliegenden Vermögens dieser Einrichtungen erforderlich ist.
(3) Rücklagen der Gemeinde sind:
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(4) Der Gemeinderat kann aus finanzwirtschaftlichen Gründen beschließen, daß Sonderrücklagen (Abs 3 Z 3) vorübergehend zur Zwischenfinanzierung anderer Ausgaben (Innere Darlehen) in Anspruch genommen werden. Durch eine derartige Rücklagenentnahme dürfen sich in finanzieller Hinsicht für den Zweck der Sonderrücklage keine nachteiligen Auswirkungen ergeben. Die Rücklagen sind nach Maßgabe der Einnahmen, jedenfalls aber so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung im Bedarfsfalle gewährleistet bleibt.
(5) Der Gemeinderat darf die Zweckwidmung einer Rücklage ganz oder teilweise ändern, wenn sie für den vorgesehenen Zweck oder in der vorhandenen Höhe nicht mehr benötigt wird.
(6) Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung so anzulegen, daß sie den höchstmöglichen Zinsenertrag erbringen und im Bedarfsfalle verfügbar sind. Angesammelte Rücklagen sind im Kassenbestand nachzuweisen.