§ 83 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2§ 83 K-LSchV) festzuhalten seit 12.08.2016 weggefallen. Die Niederschrift ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen (§ 81 Abs. 2) zu unterfertigen.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2§ 83 K-LSchV) festzuhalten seit 12.08.2016 weggefallen. Die Niederschrift ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen (§ 81 Abs. 2) zu unterfertigen.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.

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