Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs§ 27 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c darf, ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Betriebswirtschaft und Marktlehre, Informatik, 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand, ausgenommen im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft und Marktlehre sowie Informatik darf in den lehrgangsmäßig geführten Schulstufen höchstens 30 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 50 Minuten im Semester betragen.
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An lehrgangsmäßig geführten Schulstufen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs§ 27 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c darf, ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Betriebswirtschaft und Marktlehre, Informatik, 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand, ausgenommen im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft und Marktlehre sowie Informatik darf in den lehrgangsmäßig geführten Schulstufen höchstens 30 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 50 Minuten im Semester betragen.
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An lehrgangsmäßig geführten Schulstufen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.