§ 35 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 35 K-GHO

Verstärkung des Kassenbestandes

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann der Kassenbestand durch Rücklagenentnahmen und durch die Aufnahme von Kassenkrediten verstärkt werden seit 31.12.2019 weggefallen. Über die Notwendigkeit der Kassenverstärkung ist der Bürgermeister oder das mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betraute Gemeindevorstandsmitglied vom Finanzverwalter so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß für eine rechtzeitige Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.

(2) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die finanzielle Lage der Gemeinde zu bestimmen, bis zu welcher Höhe Kassenkredite aufgenommen werden dürfen. Das Gesamtausmaß der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushaltes nicht übersteigen.

(3) Kassenkredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Bedarf nicht aus Mitteln der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben bestimmten Betriebsmittelrücklage (§ 69 Abs 3 Z 1) gedeckt werden kann. Kassenkredite sind im Kassenbestandsausweis nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 35 K-GHO

Verstärkung des Kassenbestandes

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann der Kassenbestand durch Rücklagenentnahmen und durch die Aufnahme von Kassenkrediten verstärkt werden seit 31.12.2019 weggefallen. Über die Notwendigkeit der Kassenverstärkung ist der Bürgermeister oder das mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betraute Gemeindevorstandsmitglied vom Finanzverwalter so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß für eine rechtzeitige Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.

(2) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die finanzielle Lage der Gemeinde zu bestimmen, bis zu welcher Höhe Kassenkredite aufgenommen werden dürfen. Das Gesamtausmaß der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushaltes nicht übersteigen.

(3) Kassenkredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Bedarf nicht aus Mitteln der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben bestimmten Betriebsmittelrücklage (§ 69 Abs 3 Z 1) gedeckt werden kann. Kassenkredite sind im Kassenbestandsausweis nachzuweisen.

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