§ 72 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 72 K-GHO

Darlehensschulden und darlehensähnliche

Schulden

(1) Die Aufnahme von Darlehen richtet sich nach § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung; sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und wird erst mit der Erteilung dieser Genehmigung rechtswirksam seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Darlehen dürfen, unbeschadet der Regelung des Abs 1, nur bei Fehlen einer anderweitigen Bedeckung im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes angenommen werden.

(3) (entfällt)

(4) Die Übernahme von darlehensähnlichen Verbindlichkeiten ist nur zulässig, wenn hiedurch weder die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Gemeinde noch ihre privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 72 K-GHO

Darlehensschulden und darlehensähnliche

Schulden

(1) Die Aufnahme von Darlehen richtet sich nach § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung; sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und wird erst mit der Erteilung dieser Genehmigung rechtswirksam seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Darlehen dürfen, unbeschadet der Regelung des Abs 1, nur bei Fehlen einer anderweitigen Bedeckung im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes angenommen werden.

(3) (entfällt)

(4) Die Übernahme von darlehensähnlichen Verbindlichkeiten ist nur zulässig, wenn hiedurch weder die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Gemeinde noch ihre privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet werden.

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