§ 42 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 42 K-GHO

Empfangsbestätigung,

Auszahlungsbestätigung

(1) Ein mit der Besorgung von Kassengeschäften betrauter Bediensteter hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache des Geldempfanges den Einzahlungspflichtigen, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift eines mit der Besorgung von Kassengeschäften betrauten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Registrierung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufdruck.

(3) Über die bargeldlosen Einzahlungen hat ein mit der Besorgung von Kassengeschäften betrauter Bediensteter eine Empfangsbestätigung nur auf Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung anzugeben ist.

(4) Der Bürgermeister hat durch Aushang im Kassenraum (Schalterraum) bekanntzugeben, welche Gemeindebediensteten zur Unterzeichnung der Empfangsbestätigung berechtigt sind. Der Aushang hat das Datum des Gültigkeitsbeginnes und die Unterschriftsproben dieser Bediensteten zu enthalten. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß eine Empfangsbestätigung nur dann als Urkunde gilt, wenn sie von einem Zeichnungsberechtigten unterschrieben ist.

(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung den Empfänger, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(6) Über jede Barauszahlung hat der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betraute Bedienstete vom Empfänger eine Auszahlungsbestätigung zu verlangen. Die Bestätigung der Auszahlung kann auch auf der Ausgabeanweisung, wie Rechnungen, erfolgen: in diesem Fall genügen die Worte "Betrag erhalten" mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie die Unterschrift des Empfängers.

(7) Zahlungsempfänger, die des Schreibens unkundig sind oder infolge eines Gebrechens ihre Unterschrift nicht leisten können, haben die Auszahlungsbestätigung durch Handzeichen zu vollziehen. Die Fertigung ist durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen. Der Zeuge hat die Auszahlungsbestätigung mit dem Zusatz "Als Zeuge" zu unterfertigen. Der Zeuge darf jedoch weder an der Ausfertigung der Ausgabeanweisung mitgewirkt haben, noch selbst die Auszahlung tätigen.

(8) Bei Blinden und Leseunfähigen sowie bei Personen, die außerstande sind, durch Unterschrift oder Handzeichen den Empfang zu bestätigen, ist nach Abs 7 zu bescheinigen, daß der auszuzahlende Betrag tatsächlich ausbezahlt wurde.

(9) Alle handschriftlichen Eintragungen auf den Empfangs- und Auszahlungsbestätigungen einschließlich der entsprechenden Unterschriften sind in farbbeständiger Schrift vorzunehmen. Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien (Faksimiles) ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 42 K-GHO

Empfangsbestätigung,

Auszahlungsbestätigung

(1) Ein mit der Besorgung von Kassengeschäften betrauter Bediensteter hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache des Geldempfanges den Einzahlungspflichtigen, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift eines mit der Besorgung von Kassengeschäften betrauten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Registrierung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufdruck.

(3) Über die bargeldlosen Einzahlungen hat ein mit der Besorgung von Kassengeschäften betrauter Bediensteter eine Empfangsbestätigung nur auf Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung anzugeben ist.

(4) Der Bürgermeister hat durch Aushang im Kassenraum (Schalterraum) bekanntzugeben, welche Gemeindebediensteten zur Unterzeichnung der Empfangsbestätigung berechtigt sind. Der Aushang hat das Datum des Gültigkeitsbeginnes und die Unterschriftsproben dieser Bediensteten zu enthalten. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß eine Empfangsbestätigung nur dann als Urkunde gilt, wenn sie von einem Zeichnungsberechtigten unterschrieben ist.

(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung den Empfänger, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(6) Über jede Barauszahlung hat der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betraute Bedienstete vom Empfänger eine Auszahlungsbestätigung zu verlangen. Die Bestätigung der Auszahlung kann auch auf der Ausgabeanweisung, wie Rechnungen, erfolgen: in diesem Fall genügen die Worte "Betrag erhalten" mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie die Unterschrift des Empfängers.

(7) Zahlungsempfänger, die des Schreibens unkundig sind oder infolge eines Gebrechens ihre Unterschrift nicht leisten können, haben die Auszahlungsbestätigung durch Handzeichen zu vollziehen. Die Fertigung ist durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen. Der Zeuge hat die Auszahlungsbestätigung mit dem Zusatz "Als Zeuge" zu unterfertigen. Der Zeuge darf jedoch weder an der Ausfertigung der Ausgabeanweisung mitgewirkt haben, noch selbst die Auszahlung tätigen.

(8) Bei Blinden und Leseunfähigen sowie bei Personen, die außerstande sind, durch Unterschrift oder Handzeichen den Empfang zu bestätigen, ist nach Abs 7 zu bescheinigen, daß der auszuzahlende Betrag tatsächlich ausbezahlt wurde.

(9) Alle handschriftlichen Eintragungen auf den Empfangs- und Auszahlungsbestätigungen einschließlich der entsprechenden Unterschriften sind in farbbeständiger Schrift vorzunehmen. Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien (Faksimiles) ist unzulässig.

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