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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Besteht an einer Schule ein schulspezifischer Bedarf hinsichtlich einer Landesvertragslehrperson mit einer bestimmten Fächerkombination oder einer zusätzlichen Qualifikation, so hat dies der Schulleiter der Landesregierung im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die den zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Landeslehrer anzuhören hat, mitzuteilen und zu begründen§ 21 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. Ein zusätzlicher spezifischer Bedarf besteht – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – jedenfalls nicht, wenn die bestimmte Fächerkombination oder die zusätzliche Qualifikation nicht mindestens für das Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung einer Landesvertragslehrperson erforderlich ist.
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(2) Besteht an einer Schule ein schulspezifischer Bedarf hinsichtlich einer Landesvertragslehrperson mit einer bestimmten Fächerkombination oder einer zusätzlichen Qualifikation, so hat dies der Schulleiter der Landesregierung im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die den zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Landeslehrer anzuhören hat, mitzuteilen und zu begründen§ 21 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. Ein zusätzlicher spezifischer Bedarf besteht – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – jedenfalls nicht, wenn die bestimmte Fächerkombination oder die zusätzliche Qualifikation nicht mindestens für das Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung einer Landesvertragslehrperson erforderlich ist.