§ 21 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Vorfeld der Entscheidung, mit welchem Bewerber ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson begründet wird, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Vorauswahl aus den Bewerberlisten durchzuführen:

a)

besteht kein schulspezifischer Bedarf (Abs. 2) und sind gesetzlich keine zusätzlichen Qualifikationen vorgegeben, so ist der Bewerber vorauszuwählen, der die Lehramtsprüfung (die gleichwertige Lehrbefähigung) mit dem besten Erfolg zum frühesten Termin abgelegt hat. Kommt im Hinblick auf den Termin der Lehramtsprüfung (Lehrbefähigung) und deren Ergebnis mehr als ein Bewerber in Betracht, so ist von diesen der Älteste vorauszuwählen. Kommt auch unter Berücksichtigung des Alters mehr als ein Bewerber in Betracht, so ist von diesen derjenige vorauszuwählen, dessen Hauptwohnsitz dem in Aussicht genommenen Schulstandort näher gelegen ist. Kommt auch unter Berücksichtigung des Hauptwohnsitzes mehr als ein Bewerber in Betracht, so entscheidet das vom Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung in Anwesenheit eines Vertreters der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu ziehende Los.

b)

Besteht ein schulspezifischer Bedarf oder sind zusätzliche Qualifikationen gesetzlich vorgegeben, so ist der Bewerber vorauszuwählen, der die Lehramtsprüfung (Lehrbefähigung) mit dem besten Erfolg zum frühesten Termin abgelegt hat und darüber hinaus auch die Fächerkombination bzw. die zusätzlichen Qualifikationen aufweist. Kommt mehr als ein Bewerber in Betracht, ist nach lit. a, zweiter bis letzter Satz, vorzugehen.

(2) Besteht an einer Schule ein schulspezifischer Bedarf hinsichtlich einer Landesvertragslehrperson mit einer bestimmten Fächerkombination oder einer zusätzlichen Qualifikation, so hat dies der Schulleiter der Landesregierung im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die den zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Landeslehrer anzuhören hat, mitzuteilen und zu begründen§ 21 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. Ein zusätzlicher spezifischer Bedarf besteht – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – jedenfalls nicht, wenn die bestimmte Fächerkombination oder die zusätzliche Qualifikation nicht mindestens für das Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung einer Landesvertragslehrperson erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.07.2014 bis 31.12.2018
(1) Im Vorfeld der Entscheidung, mit welchem Bewerber ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson begründet wird, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Vorauswahl aus den Bewerberlisten durchzuführen:

a)

besteht kein schulspezifischer Bedarf (Abs. 2) und sind gesetzlich keine zusätzlichen Qualifikationen vorgegeben, so ist der Bewerber vorauszuwählen, der die Lehramtsprüfung (die gleichwertige Lehrbefähigung) mit dem besten Erfolg zum frühesten Termin abgelegt hat. Kommt im Hinblick auf den Termin der Lehramtsprüfung (Lehrbefähigung) und deren Ergebnis mehr als ein Bewerber in Betracht, so ist von diesen der Älteste vorauszuwählen. Kommt auch unter Berücksichtigung des Alters mehr als ein Bewerber in Betracht, so ist von diesen derjenige vorauszuwählen, dessen Hauptwohnsitz dem in Aussicht genommenen Schulstandort näher gelegen ist. Kommt auch unter Berücksichtigung des Hauptwohnsitzes mehr als ein Bewerber in Betracht, so entscheidet das vom Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung in Anwesenheit eines Vertreters der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu ziehende Los.

b)

Besteht ein schulspezifischer Bedarf oder sind zusätzliche Qualifikationen gesetzlich vorgegeben, so ist der Bewerber vorauszuwählen, der die Lehramtsprüfung (Lehrbefähigung) mit dem besten Erfolg zum frühesten Termin abgelegt hat und darüber hinaus auch die Fächerkombination bzw. die zusätzlichen Qualifikationen aufweist. Kommt mehr als ein Bewerber in Betracht, ist nach lit. a, zweiter bis letzter Satz, vorzugehen.

(2) Besteht an einer Schule ein schulspezifischer Bedarf hinsichtlich einer Landesvertragslehrperson mit einer bestimmten Fächerkombination oder einer zusätzlichen Qualifikation, so hat dies der Schulleiter der Landesregierung im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die den zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Landeslehrer anzuhören hat, mitzuteilen und zu begründen§ 21 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. Ein zusätzlicher spezifischer Bedarf besteht – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – jedenfalls nicht, wenn die bestimmte Fächerkombination oder die zusätzliche Qualifikation nicht mindestens für das Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung einer Landesvertragslehrperson erforderlich ist.

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