§ 9 K-ZWAG

Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 9

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

(2) Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 9

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

(2) Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.

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