§ 40 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden§ 40 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

a)

Bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: “Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule,

Fachrichtung _________ gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner

landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.”;

b)

die Darstellung des Bildungsganges des Schülers: “Der Schüler/Die Schülerin hat bisher folgende Schulen besucht:”; daran sind alle besuchten Schularten (Schulformen bzw. Fachrichtungen) unter Angabe des Zeitraumes, in dem der Schüler die betreffenden Schulen besucht hat, anzuführen;

c)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

d)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Absolvierung einer vorgeschriebenen Pflichtpraxis.

e)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut § 37 a.

(3) In das Abschlußzeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.

(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen:

Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung “Agrarkaufmann” bzw. “Agrarkauffrau”.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden§ 40 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

a)

Bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: “Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule,

Fachrichtung _________ gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner

landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.”;

b)

die Darstellung des Bildungsganges des Schülers: “Der Schüler/Die Schülerin hat bisher folgende Schulen besucht:”; daran sind alle besuchten Schularten (Schulformen bzw. Fachrichtungen) unter Angabe des Zeitraumes, in dem der Schüler die betreffenden Schulen besucht hat, anzuführen;

c)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

d)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Absolvierung einer vorgeschriebenen Pflichtpraxis.

e)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut § 37 a.

(3) In das Abschlußzeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.

(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen:

Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung “Agrarkaufmann” bzw. “Agrarkauffrau”.

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