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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
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(3) In das Abschlußzeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.
(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen:
Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung “Agrarkaufmann” bzw. “Agrarkauffrau”.
(2) In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
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(3) In das Abschlußzeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.
(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen:
Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung “Agrarkaufmann” bzw. “Agrarkauffrau”.