§ 54 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 54 K-GHO

Sachbuch für die voranschlagsunwirksame Gebarung

Die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung (§ 48) sind in die Sachkonten für die voranschlagsunwirksame Gebarung einzutragen seit 31.12.2019 weggefallen. Für die einzelnen Arten an Verwahrgeldern und Vorschüssen ist ein Sachkonto einzurichten. Im Beschreibungsteil des Sachkontos sind das Finanzjahr, die namentliche und ziffernmäßige Bezeichnung der Verrechnungsstelle (Haushaltshinweis und Postengruppe) sowie der anfängliche Zahlungsrückstand anzuführen. Im Buchungsteil sind zumindest Spalten für den Buchungstag, die Belegnummer, die Verrechnungsstelle, die Bezeichnung des Einzahlers bzw. Empfängers, den Zahlungszweck, den Betrag und auch für den schließlichen Zahlungsrückstand vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 54 K-GHO

Sachbuch für die voranschlagsunwirksame Gebarung

Die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung (§ 48) sind in die Sachkonten für die voranschlagsunwirksame Gebarung einzutragen seit 31.12.2019 weggefallen. Für die einzelnen Arten an Verwahrgeldern und Vorschüssen ist ein Sachkonto einzurichten. Im Beschreibungsteil des Sachkontos sind das Finanzjahr, die namentliche und ziffernmäßige Bezeichnung der Verrechnungsstelle (Haushaltshinweis und Postengruppe) sowie der anfängliche Zahlungsrückstand anzuführen. Im Buchungsteil sind zumindest Spalten für den Buchungstag, die Belegnummer, die Verrechnungsstelle, die Bezeichnung des Einzahlers bzw. Empfängers, den Zahlungszweck, den Betrag und auch für den schließlichen Zahlungsrückstand vorzusehen.

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