§ 29 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 29 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Unterabschnitt

Kassenwesen

§ 29

Aufbau

(1) Alle Kassengeschäfte sind über die Gemeindekasse als Einheitskasse zu führen.

(2) In besonders begründeten Fällen kann der Bürgermeister zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen und für die Einhebung bestimmter Einnahmen Inkassostellen einrichten. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser bei Bedarf, jedenfalls aber monatlich, abzurechnen.

(3) Zur Bestreitung geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Sie haben mit der Gemeindekasse bei Bedarf, jedenfalls zum Ende des Finanzjahres, abzurechnen.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, sind von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen einzurichten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
2§ 29 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Unterabschnitt

Kassenwesen

§ 29

Aufbau

(1) Alle Kassengeschäfte sind über die Gemeindekasse als Einheitskasse zu führen.

(2) In besonders begründeten Fällen kann der Bürgermeister zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen und für die Einhebung bestimmter Einnahmen Inkassostellen einrichten. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser bei Bedarf, jedenfalls aber monatlich, abzurechnen.

(3) Zur Bestreitung geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Sie haben mit der Gemeindekasse bei Bedarf, jedenfalls zum Ende des Finanzjahres, abzurechnen.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, sind von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen einzurichten.

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