§ 4 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an seiner Schule - als Stammschule - verwendeten Landeslehrer folgende Aufgaben:

a)

die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984) nach Maßgabe des § 3 lit. c;

b)

die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegefreistellung (§ 59 LDG 1984);

c)

die schriftliche Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr pro Lehrer sowie eine während des Schuljahres schriftlich festzulegende Änderung dieser Aufteilung (§ 43 Abs. 1 LDG 1984);

d)

die Einrechnung der Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganzjähriger Schulstufen in die Jahresnorm im Einzelfall, wobei dies auch für den Fall gilt, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird (§ 43 Abs. 6 LDG 1984);

e)

die Bestellung von Personen, die für die im § 27e Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben zuständig sind (Brandwarte, für die Evakuierung zuständige Personen und Ersthelfer).

§ 4 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.2018
Dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an seiner Schule - als Stammschule - verwendeten Landeslehrer folgende Aufgaben:

a)

die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984) nach Maßgabe des § 3 lit. c;

b)

die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegefreistellung (§ 59 LDG 1984);

c)

die schriftliche Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr pro Lehrer sowie eine während des Schuljahres schriftlich festzulegende Änderung dieser Aufteilung (§ 43 Abs. 1 LDG 1984);

d)

die Einrechnung der Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganzjähriger Schulstufen in die Jahresnorm im Einzelfall, wobei dies auch für den Fall gilt, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird (§ 43 Abs. 6 LDG 1984);

e)

die Bestellung von Personen, die für die im § 27e Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben zuständig sind (Brandwarte, für die Evakuierung zuständige Personen und Ersthelfer).

§ 4 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

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