§ 25 K-LSiG Strafbestimmungen

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder
    2. 2.Ziffer 2die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen Paragraph 23, Absatz 3, nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
    3. 2.Ziffer 2die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen Paragraph 23, Absatz 3, nicht befolgt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung.

  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.05.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder
    2. 2.Ziffer 2die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen Paragraph 23, Absatz 3, nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
    3. 2.Ziffer 2die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen Paragraph 23, Absatz 3, nicht befolgt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung.

  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

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