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(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Landesregierung zu erlassen.
(3) Die Landesregierung hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 27c, die Präventivfachkräfte gemäß § 27d und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 27e Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.
(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Landesregierung zu erlassen.
(3) Die Landesregierung hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 27c, die Präventivfachkräfte gemäß § 27d und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 27e Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.