§ 27a K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit in den gemäß § 112 Z 5 in Verbindung mit § 113 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 und 8 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obersten Organen des Bundes Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle die Landesregierung§ 27a K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie ist auch Zentralstelle im Sinne des § 112 Z 8 LDG 1984.

(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Landesregierung zu erlassen.

(3) Die Landesregierung hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 27c, die Präventivfachkräfte gemäß § 27d und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 27e Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.2018
(1) Soweit in den gemäß § 112 Z 5 in Verbindung mit § 113 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 und 8 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obersten Organen des Bundes Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle die Landesregierung§ 27a K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie ist auch Zentralstelle im Sinne des § 112 Z 8 LDG 1984.

(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Landesregierung zu erlassen.

(3) Die Landesregierung hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 27c, die Präventivfachkräfte gemäß § 27d und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 27e Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.

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