§ 31 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 31 K-GHO

Sendungen an die Gemeindekasse

Geldsendungen und Kontoauszüge von Bankinstituten sind der Gemeindekasse unmittelbar, letztere ungeöffnet, zuzuleiten seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt in gleicher Weise für Geldwerte, wie Stempelmarken oder Briefmarken, die bei der Gemeinde einlangen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 31 K-GHO

Sendungen an die Gemeindekasse

Geldsendungen und Kontoauszüge von Bankinstituten sind der Gemeindekasse unmittelbar, letztere ungeöffnet, zuzuleiten seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt in gleicher Weise für Geldwerte, wie Stempelmarken oder Briefmarken, die bei der Gemeinde einlangen.

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