§ 3 K-LSiG Mitwirkung der Bundespolizei

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die Organe derdes Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)

Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 08.04.2009 bis 31.08.2012

Die Organe derdes Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)

Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

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