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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee im selben Umfang weiter. Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Villach erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Villach im selben Umfang weiter.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee im selben Umfang weiter. Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Villach erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Villach im selben Umfang weiter.