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(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn:
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(3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
(4) Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
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Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) abweichende Festlegungen treffen.
(5) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltungen zu erfolgen, wobei auf
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Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.
(6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.
(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn:
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(3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
(4) Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
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Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) abweichende Festlegungen treffen.
(5) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltungen zu erfolgen, wobei auf
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Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.
(6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.