§ 64 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt§ 64 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Das Rauchen ist den Schülern in einer Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes und das Tabakgesetz, BGBl Nr 431/1995, in der Fassung BGBl I Nr 47/2006, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt§ 64 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Das Rauchen ist den Schülern in einer Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes und das Tabakgesetz, BGBl Nr 431/1995, in der Fassung BGBl I Nr 47/2006, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

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