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Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Im Vorschlag sind
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(2) Einnahmen und Ausgaben sind
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(3) Weitere Untergliederungen der Unterabschnitte gemäß Abs 2 Z 2 können in der 4 seit 31.12.2019 weggefallen. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit "0" nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs 4 in Anspruch genommen wurde.
(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.
(5) Bei Bedarf können die dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.
(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, so dürfen sie nur in der vorgesehenen Form angewendet werden.
(7) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für den gleichen Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander in geeigneter Weise zu trennen.
(8) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Im Vorschlag sind
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(2) Einnahmen und Ausgaben sind
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(3) Weitere Untergliederungen der Unterabschnitte gemäß Abs 2 Z 2 können in der 4 seit 31.12.2019 weggefallen. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit "0" nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs 4 in Anspruch genommen wurde.
(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.
(5) Bei Bedarf können die dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.
(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, so dürfen sie nur in der vorgesehenen Form angewendet werden.
(7) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für den gleichen Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander in geeigneter Weise zu trennen.
(8) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.