Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Voranschlagswirksame Verrechnung
(1) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem Aufbau und der Gliederung des Voranschlages anzupassen und hat alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung des Voranschlages anfallen, zu umfassen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und außerplanmäßige Ausgaben (§ 17 Abs 1) müssen, wenn sie ihrer Natur nach endgültig voranschlagswirksam sind, unter den ihrem Verwendungszweck entsprechenden Voranschlagsstellen verrechnet werden. Überplanmäßige Ausgaben (§ 17 Abs 2) sind in voller Höhe bei den sachlich zuständigen Voranschlagsstellen auszuweisen.
(3) Ausgaben, die in einem Sammelnachweis zusammengefaßt sind, können zunächst auf einem hiefür vorzusehenden Sachbuchkonto verrechnet werden. Sie sind am Ende des Finanzjahres den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen anzulasten.
(4) Die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben sind bei der Buchung im Sachbuch für den Haushalt und im Zeitbuch durch Eintragung in eine eigene Spalte oder durch Anbringung eines Symbols zu kennzeichnen.
Voranschlagswirksame Verrechnung
(1) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem Aufbau und der Gliederung des Voranschlages anzupassen und hat alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung des Voranschlages anfallen, zu umfassen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und außerplanmäßige Ausgaben (§ 17 Abs 1) müssen, wenn sie ihrer Natur nach endgültig voranschlagswirksam sind, unter den ihrem Verwendungszweck entsprechenden Voranschlagsstellen verrechnet werden. Überplanmäßige Ausgaben (§ 17 Abs 2) sind in voller Höhe bei den sachlich zuständigen Voranschlagsstellen auszuweisen.
(3) Ausgaben, die in einem Sammelnachweis zusammengefaßt sind, können zunächst auf einem hiefür vorzusehenden Sachbuchkonto verrechnet werden. Sie sind am Ende des Finanzjahres den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen anzulasten.
(4) Die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben sind bei der Buchung im Sachbuch für den Haushalt und im Zeitbuch durch Eintragung in eine eigene Spalte oder durch Anbringung eines Symbols zu kennzeichnen.