§ 43 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 43 K-GHO

Zahlungsnachweise

(1) Die Zahlungsnachweise sind - soweit dies nicht ausgeschlossen oder untunlich ist - den Buchungsbelegen (Verrechnungsbelegen) anzuschließen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kontoauszüge der Geldinstitute dürfen den Belegen nicht angeschlossen werden. Die Kontoauszüge sind mit den Buchungshinweisen zu versehen und gesondert abzulegen.

(3) Werden auf eine Einnahmeanweisung (Sammelanweisung) mehrere Einzahlungen geleistet, so dürfen die diesbezüglichen Zahlungsbelege gesondert abgelegt werden. Sie sind fortlaufend in der Reihenfolge des Zahlungseinganges zu numerieren und mit der entsprechenden Verrechnungsstelle zu versehen. Bankbelege sind überdies mit der Kontoauszugsnummer oder dem Ausstellungsdatum des Kontoauszuges zu versehen.

(4) Werden aufgrund des automationsunterstützten bargeldlosen Zahlungsverkehrs Datenträgernachweislisten erstellt, so sind diese gesondert abzulegen und jeweils mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 43 K-GHO

Zahlungsnachweise

(1) Die Zahlungsnachweise sind - soweit dies nicht ausgeschlossen oder untunlich ist - den Buchungsbelegen (Verrechnungsbelegen) anzuschließen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kontoauszüge der Geldinstitute dürfen den Belegen nicht angeschlossen werden. Die Kontoauszüge sind mit den Buchungshinweisen zu versehen und gesondert abzulegen.

(3) Werden auf eine Einnahmeanweisung (Sammelanweisung) mehrere Einzahlungen geleistet, so dürfen die diesbezüglichen Zahlungsbelege gesondert abgelegt werden. Sie sind fortlaufend in der Reihenfolge des Zahlungseinganges zu numerieren und mit der entsprechenden Verrechnungsstelle zu versehen. Bankbelege sind überdies mit der Kontoauszugsnummer oder dem Ausstellungsdatum des Kontoauszuges zu versehen.

(4) Werden aufgrund des automationsunterstützten bargeldlosen Zahlungsverkehrs Datenträgernachweislisten erstellt, so sind diese gesondert abzulegen und jeweils mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

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