§ 4 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 4 K-GHO

Bruttoveranschlagung

(1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das heißt, mit dem Gesamt- (Brutto-)Betrag zu veranschlagen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 4 K-GHO

Bruttoveranschlagung

(1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das heißt, mit dem Gesamt- (Brutto-)Betrag zu veranschlagen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen.

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