§ 27b K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 112 Abs§ 27b K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 4 gemäß den nach § 113 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und den gemäß § 27a Abs. 2 erlassenen Verordnungen obliegt der gemäß § 52a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 eingerichteten Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.2018
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 112 Abs§ 27b K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 4 gemäß den nach § 113 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und den gemäß § 27a Abs. 2 erlassenen Verordnungen obliegt der gemäß § 52a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 eingerichteten Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.

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