§ 60 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 60 K-GHO

Abschluß, Tagesabschluß

(1) Der mit der Besorgung von Kassengeschäften betraute Bedienstete hat - wenn Zahlungen erfolgt sind - nach Schluß der Kassastunden durch Zusammenrechnen des Bargeldbestandes und des Bestandes der Bankkonten einschließlich der Kassenkredite der Gemeinde sowie der Rücklagen den tatsächlichen Kassenbestand zu ermitteln und in das Abschlußbuch einzutragen seit 31.12.2019 weggefallen. Der mit der Besorgung der Buchhaltung betraute Bedienstete hat nach dem Zeitbuch die Gesamtsummen der bis einschließlich des Abschlußtages verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen und die Ergebnisse allfälliger Hilfsbücher im Abschlußbuch zu vermerken. Der Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt den buchmäßigen Bestand.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung des buchmäßigen Kassenbestandes mit dem tatsächlichen Kassenbestand einen Kassenfehlbetrag, so ist dieser von dem verantwortlichen Kassenbediensteten nachweislich zu ersetzen und im Abschlußbuch darauf hinzuweisen. Kann der Ersatz nicht sofort erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst bis zu seinem Ersatz als Vorschuß zu Lasten des verantwortlichen Kassenbediensteten in der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu verbuchen. Der Bürgermeister kann - wenn dies aus persönlichen Gründen im Hinblick auf soziale Erwägungen erforderlich ist - die Erstattung in Raten bewilligen.

(3) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder in der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu verrechnen. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen sie nur auf Grund einer Ausgabeanweisung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuß bis zum Ablauf des Finanzjahres nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushaltes zu vereinnahmen.

(4) Der Finanzverwalter und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Abschlusses durch ihre Unterschrift im Abschlußbuch zu bestätigen. Der Bürgermeister hat durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme des Abschlusses zu bestätigen.

(5) Der Bürgermeister kann, wenn unter Bedachtnahme auf den Umfang der Buchhaltung oder ihre automationsunterstützte Führung eine geordnete Führung des Abschlußbuches gewährleistet ist, anordnen, daß die Eintragung in das Abschlußbuch nicht täglich, sondern nach Bedarf - längstens aber für fünf Tage gleichzeitig - erfolgen darf; in diesem Fall hat die Kenntnisnahme durch den Bürgermeister jedenfalls nach jeweils fünf Arbeitstagen zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 60 K-GHO

Abschluß, Tagesabschluß

(1) Der mit der Besorgung von Kassengeschäften betraute Bedienstete hat - wenn Zahlungen erfolgt sind - nach Schluß der Kassastunden durch Zusammenrechnen des Bargeldbestandes und des Bestandes der Bankkonten einschließlich der Kassenkredite der Gemeinde sowie der Rücklagen den tatsächlichen Kassenbestand zu ermitteln und in das Abschlußbuch einzutragen seit 31.12.2019 weggefallen. Der mit der Besorgung der Buchhaltung betraute Bedienstete hat nach dem Zeitbuch die Gesamtsummen der bis einschließlich des Abschlußtages verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen und die Ergebnisse allfälliger Hilfsbücher im Abschlußbuch zu vermerken. Der Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt den buchmäßigen Bestand.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung des buchmäßigen Kassenbestandes mit dem tatsächlichen Kassenbestand einen Kassenfehlbetrag, so ist dieser von dem verantwortlichen Kassenbediensteten nachweislich zu ersetzen und im Abschlußbuch darauf hinzuweisen. Kann der Ersatz nicht sofort erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst bis zu seinem Ersatz als Vorschuß zu Lasten des verantwortlichen Kassenbediensteten in der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu verbuchen. Der Bürgermeister kann - wenn dies aus persönlichen Gründen im Hinblick auf soziale Erwägungen erforderlich ist - die Erstattung in Raten bewilligen.

(3) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder in der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu verrechnen. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen sie nur auf Grund einer Ausgabeanweisung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuß bis zum Ablauf des Finanzjahres nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushaltes zu vereinnahmen.

(4) Der Finanzverwalter und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Abschlusses durch ihre Unterschrift im Abschlußbuch zu bestätigen. Der Bürgermeister hat durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme des Abschlusses zu bestätigen.

(5) Der Bürgermeister kann, wenn unter Bedachtnahme auf den Umfang der Buchhaltung oder ihre automationsunterstützte Führung eine geordnete Führung des Abschlußbuches gewährleistet ist, anordnen, daß die Eintragung in das Abschlußbuch nicht täglich, sondern nach Bedarf - längstens aber für fünf Tage gleichzeitig - erfolgen darf; in diesem Fall hat die Kenntnisnahme durch den Bürgermeister jedenfalls nach jeweils fünf Arbeitstagen zu erfolgen.

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