§ 75 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Kassenabschluß ist der Haushaltsrechnung voranzustellen; im Kassenabschluß ist die gesamte Kassengebarung (Ist-Zahlungen) - ausgenommen jene der wirtschaftlichen Unternehmungen - in folgender Gliederung nachzuweisen:

1.

Einnahmen:

a)

anfänglicher Kassenbestand,

b)

Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach ordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Einnahmen,

c)

die Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen,

d)

Gesamtsumme der Einnahmen nach lit. a bis c;

2.

Ausgaben:

a)

Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben,

b)

Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben,

c)

schließlicher Kassenbestand,

d)

Gesamtsumme der Ausgaben nach lit. a bis c.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen der Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen§ 75 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
(1) Der Kassenabschluß ist der Haushaltsrechnung voranzustellen; im Kassenabschluß ist die gesamte Kassengebarung (Ist-Zahlungen) - ausgenommen jene der wirtschaftlichen Unternehmungen - in folgender Gliederung nachzuweisen:

1.

Einnahmen:

a)

anfänglicher Kassenbestand,

b)

Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach ordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Einnahmen,

c)

die Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen,

d)

Gesamtsumme der Einnahmen nach lit. a bis c;

2.

Ausgaben:

a)

Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben,

b)

Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben,

c)

schließlicher Kassenbestand,

d)

Gesamtsumme der Ausgaben nach lit. a bis c.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen der Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen§ 75 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen.

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