§ 39 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 39 K-GHO

Einzahlungstag

(1) Als Einzahlungstag gilt:

1.

bei Barzahlungen der Tag der Zahlung;

2.

bei Einzahlungen mit Posterlagschein oder Postanweisung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;

3.

bei Überweisung auf ein Bankkonto der Gemeinde der Tag der Gutschrift;

4.

bei Einbringung rückständiger Beträge durch Postauftrag der Tag der Einlösung;

5.

bei Übergabe von Schecks der Tag der Übergabe;

6.

bei Einzahlungen aus dem Ausland der Tag, an dem sie bei der Gemeinde eingehen oder ihr gutgeschrieben werden;

7.

bei sonstigen geldwerten Sendungen der Tag, an dem der Wert der Gemeinde gutgeschrieben wird.

(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs 1 nicht berührt seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 39 K-GHO

Einzahlungstag

(1) Als Einzahlungstag gilt:

1.

bei Barzahlungen der Tag der Zahlung;

2.

bei Einzahlungen mit Posterlagschein oder Postanweisung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;

3.

bei Überweisung auf ein Bankkonto der Gemeinde der Tag der Gutschrift;

4.

bei Einbringung rückständiger Beträge durch Postauftrag der Tag der Einlösung;

5.

bei Übergabe von Schecks der Tag der Übergabe;

6.

bei Einzahlungen aus dem Ausland der Tag, an dem sie bei der Gemeinde eingehen oder ihr gutgeschrieben werden;

7.

bei sonstigen geldwerten Sendungen der Tag, an dem der Wert der Gemeinde gutgeschrieben wird.

(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs 1 nicht berührt seit 31.12.2019 weggefallen.

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