§ 23 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Beurteilung der Bewerber nach den gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG§ 23 K-LG vorgegebenen Auswahlkriterien und die Reihung der Bewerber hat durch die Landesregierung nachvollziehbar zu erfolgenseit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 22 Abs. 1 lit. b und c und für eine Einschulung der Bewerter zu sorgen.

(3) Zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters, zur Einschulung der Bewerter sowie zur Moderation der Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) und des Assessmentcenters (§ 22 Abs. 1 lit. c) hat der Landesschulrat Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.

(4) Die Beurteilung der persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) und die Beurteilung der Lösung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters (§ 22 Abs. 1 lit. c) hat durch in Bewerterlisten eingetragene Bewerter (§ 24) zu erfolgen. Die im Einzelfall heranzuziehenden Bewerter sind aus den jeweils in Betracht kommenden Bewerterlisten (§ 24 Abs. 2 oder 3) durch Los zu ermitteln, wobei aus jeder Bewerterliste je ein Bewerter zu ermitteln ist. In gleicher Weise ist für jeden Bewerter ein erster, zweiter und dritter Ersatz zu ermitteln. Für den Fall einer Verhinderung oder den Verlust der Zugehörigkeit zu der Bewerterliste wird der Bewerter oder der Ersatz durch den jeweils nachfolgenden Ersatz vertreten; das Abschneiden hinsichtlich desselben Auswahlkriteriums einschließlich der diesbezüglichen Reihung ist jedoch für alle Bewerber durch dieselbe Person zu beurteilen. Wird durch Los eine Mutter oder ein Vater eines Kindes ermittelt, das die Schule besucht, deren Leiter bestellt werden soll, ist diese Losentscheidung nicht zu berücksichtigen, sondern neuerlich ein Los zu ziehen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn durch die Losentscheidung ein Lehrer ermittelt wird, der an der Schule als Stammschule verwendet wird, deren Leiter bestellt werden soll. Dies gilt weiters in gleicher Weise, wenn durch Losentscheidung eine nach § 7 AVG befangene Person ermittelt wird.

(5) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall (Abs. 4) obliegt in den Fällen der Bewerbung um eine Leiterstelle an einer öffentlichen Berufsschule dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und in den Fällen der Bewerbung um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und polytechnischen Schulen dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Abteilungsleiter bzw. der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde sind verpflichtet, die im Kollegium des Landesschulrates vertretenen Fraktionen (§ 5a Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992) einzuladen, zur Ermittlung der Bewerter im Einzelfall je einen Vertreter zu entsenden.

(6) Die nach Abs. 4 ermittelten Bewerter haben – und zwar jeder für sich – das Abschneiden der einzelnen Bewerber getrennt für jeden Verfahrensschritt nachvollziehbar zu beurteilen und die Bewerber zu reihen. Die Beurteilung der Lösung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters hat getrennt für jede Aufgabe zu erfolgen.

(7) Die Beurteilung und die Reihungen (Abs. 1 und 6) sind dem Landesschulrat zu übermitteln.

(8) Bewerter, die keine Landesbediensteten sind, sind vom Landesschulrat vor der erstmaligen Heranziehung als Bewerter auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Bewerter.

(9) Ein im Einzelfall herangezogener Bewerter hat Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.07.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Beurteilung der Bewerber nach den gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG§ 23 K-LG vorgegebenen Auswahlkriterien und die Reihung der Bewerber hat durch die Landesregierung nachvollziehbar zu erfolgenseit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 22 Abs. 1 lit. b und c und für eine Einschulung der Bewerter zu sorgen.

(3) Zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters, zur Einschulung der Bewerter sowie zur Moderation der Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) und des Assessmentcenters (§ 22 Abs. 1 lit. c) hat der Landesschulrat Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.

(4) Die Beurteilung der persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) und die Beurteilung der Lösung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters (§ 22 Abs. 1 lit. c) hat durch in Bewerterlisten eingetragene Bewerter (§ 24) zu erfolgen. Die im Einzelfall heranzuziehenden Bewerter sind aus den jeweils in Betracht kommenden Bewerterlisten (§ 24 Abs. 2 oder 3) durch Los zu ermitteln, wobei aus jeder Bewerterliste je ein Bewerter zu ermitteln ist. In gleicher Weise ist für jeden Bewerter ein erster, zweiter und dritter Ersatz zu ermitteln. Für den Fall einer Verhinderung oder den Verlust der Zugehörigkeit zu der Bewerterliste wird der Bewerter oder der Ersatz durch den jeweils nachfolgenden Ersatz vertreten; das Abschneiden hinsichtlich desselben Auswahlkriteriums einschließlich der diesbezüglichen Reihung ist jedoch für alle Bewerber durch dieselbe Person zu beurteilen. Wird durch Los eine Mutter oder ein Vater eines Kindes ermittelt, das die Schule besucht, deren Leiter bestellt werden soll, ist diese Losentscheidung nicht zu berücksichtigen, sondern neuerlich ein Los zu ziehen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn durch die Losentscheidung ein Lehrer ermittelt wird, der an der Schule als Stammschule verwendet wird, deren Leiter bestellt werden soll. Dies gilt weiters in gleicher Weise, wenn durch Losentscheidung eine nach § 7 AVG befangene Person ermittelt wird.

(5) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall (Abs. 4) obliegt in den Fällen der Bewerbung um eine Leiterstelle an einer öffentlichen Berufsschule dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und in den Fällen der Bewerbung um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und polytechnischen Schulen dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Abteilungsleiter bzw. der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde sind verpflichtet, die im Kollegium des Landesschulrates vertretenen Fraktionen (§ 5a Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992) einzuladen, zur Ermittlung der Bewerter im Einzelfall je einen Vertreter zu entsenden.

(6) Die nach Abs. 4 ermittelten Bewerter haben – und zwar jeder für sich – das Abschneiden der einzelnen Bewerber getrennt für jeden Verfahrensschritt nachvollziehbar zu beurteilen und die Bewerber zu reihen. Die Beurteilung der Lösung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters hat getrennt für jede Aufgabe zu erfolgen.

(7) Die Beurteilung und die Reihungen (Abs. 1 und 6) sind dem Landesschulrat zu übermitteln.

(8) Bewerter, die keine Landesbediensteten sind, sind vom Landesschulrat vor der erstmaligen Heranziehung als Bewerter auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Bewerter.

(9) Ein im Einzelfall herangezogener Bewerter hat Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung.

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