§ 10 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 10 K-GHO

Deckungsfähigkeit

(1) Bei Voranschlagsstellen, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, daß Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Deckungsfähigkeit kann nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes bestimmt werden, nicht aber zwischen Sach- und Personalausgaben. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefaßt sind, sind deckungsfähig, wenn sie die gleiche Zweckbestimmung aufweisen.

(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, daß diese bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit). Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind als Rücklagen für die gleichen Zwecke auszuweisen.

(4) Im Voranschlag ist festzulegen, welche Voranschlagsstellen (Posten) deckungsfähig sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 10 K-GHO

Deckungsfähigkeit

(1) Bei Voranschlagsstellen, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, daß Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Deckungsfähigkeit kann nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes bestimmt werden, nicht aber zwischen Sach- und Personalausgaben. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefaßt sind, sind deckungsfähig, wenn sie die gleiche Zweckbestimmung aufweisen.

(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, daß diese bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit). Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind als Rücklagen für die gleichen Zwecke auszuweisen.

(4) Im Voranschlag ist festzulegen, welche Voranschlagsstellen (Posten) deckungsfähig sind.

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