§ 25 K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 25

Berufsausbildung der Selbständigen in der

Land- und Forstwirtschaft

 

Auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Als Voraussetzung zur Zulassung zur Facharbeiterprüfung bzw. zur Meisterprüfung sind anstelle der Lehre und Praxiszeit die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 5 und 11 bis 13 zu erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 25

Berufsausbildung der Selbständigen in der

Land- und Forstwirtschaft

 

Auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Als Voraussetzung zur Zulassung zur Facharbeiterprüfung bzw. zur Meisterprüfung sind anstelle der Lehre und Praxiszeit die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 5 und 11 bis 13 zu erfüllen.

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