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Besondere Anordnung
für den ordentlichen Voranschlag
(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für das Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Zu den Leistungen für das Personal gehören:
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(3) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(4) Die Pensionen und die sonstigen Ruhebezüge sind zusammengefaßt zu veranschlagen; für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen dürfen die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge jedoch als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
(5) Soweit Darlehen zur Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben aufgenommen wurden bzw. werden, ist der Schuldendienst (Zinsen, Tilgung) als ordentliche Ausgabe beim betreffenden Verwaltungszweig zu veranschlagen. Der nicht auf Verwaltungszweige aufteilbare Schuldendienst ist unter dem Abschnitt "Nicht aufteilbare Schulden" zu veranschlagen.
(6) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt "Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (Gebührenhaushalt) sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern wie Anschlußbeiträge u. ä.; diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.
(7) Die Einnahmen aus Anteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, die diesen Anteilen nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen aus der Landessumme der Gemeindeertragsanteile entspricht. Sofern das Finanzausgleichsgesetz die Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden untergliedert, sind die diesbezüglichen Einnahmen getrennt zu veranschlagen.
(8) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten "Umlagen" oder "Finanzzuweisungen und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, sind sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung als Einnahmen zu veranschlagen.
(9) Wenn sich nach Abschluß eines außerordentlichen Vorhabens, zu dessen Realisierung auch Darlehen aufgenommen wurden, ein Überschuß ergibt, so soll dieser nach Tunlichkeit zur zusätzlichen Schuldentilgung verwendet werden.
Besondere Anordnung
für den ordentlichen Voranschlag
(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für das Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Zu den Leistungen für das Personal gehören:
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(3) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(4) Die Pensionen und die sonstigen Ruhebezüge sind zusammengefaßt zu veranschlagen; für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen dürfen die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge jedoch als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
(5) Soweit Darlehen zur Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben aufgenommen wurden bzw. werden, ist der Schuldendienst (Zinsen, Tilgung) als ordentliche Ausgabe beim betreffenden Verwaltungszweig zu veranschlagen. Der nicht auf Verwaltungszweige aufteilbare Schuldendienst ist unter dem Abschnitt "Nicht aufteilbare Schulden" zu veranschlagen.
(6) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt "Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (Gebührenhaushalt) sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern wie Anschlußbeiträge u. ä.; diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.
(7) Die Einnahmen aus Anteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, die diesen Anteilen nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen aus der Landessumme der Gemeindeertragsanteile entspricht. Sofern das Finanzausgleichsgesetz die Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden untergliedert, sind die diesbezüglichen Einnahmen getrennt zu veranschlagen.
(8) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten "Umlagen" oder "Finanzzuweisungen und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, sind sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung als Einnahmen zu veranschlagen.
(9) Wenn sich nach Abschluß eines außerordentlichen Vorhabens, zu dessen Realisierung auch Darlehen aufgenommen wurden, ein Überschuß ergibt, so soll dieser nach Tunlichkeit zur zusätzlichen Schuldentilgung verwendet werden.