§ 81 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Klassenvorstand die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (§ 80 Abs.2§ 81 K-LSchV) vermerkten Wähler festzustellen seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Im Anschluß daran hat der Klassenvorstand die Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu bestimmenden Schülern als Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Klassenvorstand die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (§ 80 Abs.2§ 81 K-LSchV) vermerkten Wähler festzustellen seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Im Anschluß daran hat der Klassenvorstand die Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu bestimmenden Schülern als Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

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