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(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischenWillensbildungdemokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.
(2) Als im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) gilt eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist, solange sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Das Bekenntnis eines Mitgliedes des Landtages zu einer bestimmten Landtagspartei wird vermutet, wenn die Person einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten dieser Partei angehört.
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischenWillensbildungdemokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.
(2) Als im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) gilt eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist, solange sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Das Bekenntnis eines Mitgliedes des Landtages zu einer bestimmten Landtagspartei wird vermutet, wenn die Person einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten dieser Partei angehört.