§ 77 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Jeder Schüler einer Klasse ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Klassensprecher dem Klassenvorstand Namen von Schülern der betreffenden Klasse als Kandidaten für die Funktion des Klassensprechers bekanntzugeben§ 77 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Jeder Vorschlag hat einen Schüler als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Jeder Schüler einer Klasse ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Klassensprecher dem Klassenvorstand Namen von Schülern der betreffenden Klasse als Kandidaten für die Funktion des Klassensprechers bekanntzugeben§ 77 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Jeder Vorschlag hat einen Schüler als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.

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