Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Gegenstand der Veranschlagung
(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Als Einnahmen oder Ausgaben im Sinne des Abs 1 sind jedenfalls zu veranschlagen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge sind spätestens in den Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres aufzunehmen.
(4) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(5) Nicht zu veranschlagen sind:
|
| |||||||||
|
|
(6) Veranschlagt werden dürfen Verstärkungsmittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben. Ihre Höhe darf 5 v. T. der veranschlagten ordentlichen Einnahmen nicht überschreiten. Verstärkungsmittel dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich erzielt werden kann.
Gegenstand der Veranschlagung
(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Als Einnahmen oder Ausgaben im Sinne des Abs 1 sind jedenfalls zu veranschlagen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge sind spätestens in den Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres aufzunehmen.
(4) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(5) Nicht zu veranschlagen sind:
|
| |||||||||
|
|
(6) Veranschlagt werden dürfen Verstärkungsmittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben. Ihre Höhe darf 5 v. T. der veranschlagten ordentlichen Einnahmen nicht überschreiten. Verstärkungsmittel dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich erzielt werden kann.