§ 3 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 3 K-GHO

Gegenstand der Veranschlagung

(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Einnahmen oder Ausgaben im Sinne des Abs 1 sind jedenfalls zu veranschlagen:

1.

Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze,

2.

Vorschüsse und deren Ersätze;

3.

Teilzahlungen von Einnahmen und Ausgaben;

4.

Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträgnisse;

5.

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen,

6.

Sachbezüge der Bediensteten;

7.

Tauschvorgänge;

8.

Zuführungen aus allgemeinen Deckungsmitteln an den außerordentlichen Haushalt, sofern der ordentliche Haushalt ausgeglichen werden kann;

9.

Repräsentationsmittel; sie sind jedenfalls auf eigenen Voranschlagsstellen zu veranschlagen. Ihre Höhe hat 1,5 v. T. der im ordentlichen Haushalt veranschlagten Einnahmen zu betragen. Der Gemeinderat darf die Höhe der Repräsentationsmittel jedoch höher veranschlagen, wenn er zugleich im selben Ausmaß die Höhe der Verfügungsmittel niedriger veranschlagt. Die Höhe der Repräsentationsmittel und Verfügungsmittel darf das Gesamtausmaß von 4 v. T. der im ordentlichen Haushalt veranschlagten Einnahmen nicht überschreiten.

10.

Verfügungsmittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von im ordentlichen Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben zur Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Höhe der Verfügungsmittel hat 2,5 v. T. der im ordentlichen Haushalt veranschlagten Einnahmen zu betragen.

(3) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge sind spätestens in den Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres aufzunehmen.

(4) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(5) Nicht zu veranschlagen sind:

1.

Einnahmen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden (voranschlagsunwirksame Gebarung),

2.

Beträge, die zur vorübergehenden Stärkung der Kassenmittel aufgenommen werden und binnen Jahresfrist zurückzuzahlen sind (Kassenkredite).

(6) Veranschlagt werden dürfen Verstärkungsmittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben. Ihre Höhe darf 5 v. T. der veranschlagten ordentlichen Einnahmen nicht überschreiten. Verstärkungsmittel dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich erzielt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 3 K-GHO

Gegenstand der Veranschlagung

(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Einnahmen oder Ausgaben im Sinne des Abs 1 sind jedenfalls zu veranschlagen:

1.

Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze,

2.

Vorschüsse und deren Ersätze;

3.

Teilzahlungen von Einnahmen und Ausgaben;

4.

Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträgnisse;

5.

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen,

6.

Sachbezüge der Bediensteten;

7.

Tauschvorgänge;

8.

Zuführungen aus allgemeinen Deckungsmitteln an den außerordentlichen Haushalt, sofern der ordentliche Haushalt ausgeglichen werden kann;

9.

Repräsentationsmittel; sie sind jedenfalls auf eigenen Voranschlagsstellen zu veranschlagen. Ihre Höhe hat 1,5 v. T. der im ordentlichen Haushalt veranschlagten Einnahmen zu betragen. Der Gemeinderat darf die Höhe der Repräsentationsmittel jedoch höher veranschlagen, wenn er zugleich im selben Ausmaß die Höhe der Verfügungsmittel niedriger veranschlagt. Die Höhe der Repräsentationsmittel und Verfügungsmittel darf das Gesamtausmaß von 4 v. T. der im ordentlichen Haushalt veranschlagten Einnahmen nicht überschreiten.

10.

Verfügungsmittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von im ordentlichen Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben zur Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Höhe der Verfügungsmittel hat 2,5 v. T. der im ordentlichen Haushalt veranschlagten Einnahmen zu betragen.

(3) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge sind spätestens in den Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres aufzunehmen.

(4) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(5) Nicht zu veranschlagen sind:

1.

Einnahmen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden (voranschlagsunwirksame Gebarung),

2.

Beträge, die zur vorübergehenden Stärkung der Kassenmittel aufgenommen werden und binnen Jahresfrist zurückzuzahlen sind (Kassenkredite).

(6) Veranschlagt werden dürfen Verstärkungsmittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben. Ihre Höhe darf 5 v. T. der veranschlagten ordentlichen Einnahmen nicht überschreiten. Verstärkungsmittel dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich erzielt werden kann.

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