§ 10 K-LSiG Besondere Bestimmungen für Schutzhunde

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden.

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