§ 16 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 16 K-GHO

Voranschlagsprovisorium

Ist bei Beginn eines Jahres kein neuer Voranschlag wirksam geworden, so gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über das Voranschlagsprovisorium seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 16 K-GHO

Voranschlagsprovisorium

Ist bei Beginn eines Jahres kein neuer Voranschlag wirksam geworden, so gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über das Voranschlagsprovisorium seit 31.12.2019 weggefallen.

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