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(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Klassenvorstand; im Falle einer Verhinderung vertritt ihn ein vom Schulleiter zu nominierender Lehrer der Klasse. Weitere Mitglieder sind drei Lehrer der Klasse. Zusätzlich kann vom Schulleiter ein Beisitzer bestellt werden. Der Klassenvorstand und die Lehrer sind stimmberechtigt. Die Bestellung des Beisitzers (§ 56a Abs. 3 K-LSchG) hat im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen. Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung; für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:
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(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einer Projektarbeit sowie einer mündlichen und praktischen Prüfung und hat sich auf den Lehrstoff der fachspezifischen Pflichtgegenstände der Fachschule, deren Besuch erfüllt wird, zu beziehen. Die Themenstellung der Projektarbeit hat spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Abschlussprüfung durch den Klassenvorstand zu erfolgen. Bei der Projektarbeit können auch mehrere Prüfungskandidaten zusammenarbeiten, wobei durch eine begleitende Kontrolle samt Aufzeichnungen durch einen Lehrer sicherzustellen ist, dass eine Einzelbeurteilung jedes Prüfungskandidaten gewährleistet ist. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung ist auf die Projektarbeit und ihr Umfeld Bezug zu nehmen.
(4) Die Abschlussprüfung ist an einem Tag durchzuführen; sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Die Abschlussprüfung soll nicht länger als insgesamt 60 Minuten dauern. Zur Vorbereitung auf jeden Prüfungsbereich ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(5) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich, doch dürfen der Schulleiter und ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen.Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
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(6) Für die Projektarbeit sowie die mündliche und praktische Prüfung ist vom jeweiligen Prüfer eine Beurteilung vorzunehmen. Aufgrund der Prüfungsergebnisse ist in einer Konferenz der Prüfungskommission festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Abschlussprüfung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” hat. Der Prüfungskandidat hat die Abschlussprüfung “bestanden”, wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde. Wenn eine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgelegt wurde, darf der Prüfungskandidat beim nächsten Termin zu diesem Prüfungsteil antreten. Eine “nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Gesamtbeurteilung hat “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu lauten, wenn
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(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Klassenvorstand; im Falle einer Verhinderung vertritt ihn ein vom Schulleiter zu nominierender Lehrer der Klasse. Weitere Mitglieder sind drei Lehrer der Klasse. Zusätzlich kann vom Schulleiter ein Beisitzer bestellt werden. Der Klassenvorstand und die Lehrer sind stimmberechtigt. Die Bestellung des Beisitzers (§ 56a Abs. 3 K-LSchG) hat im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen. Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung; für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:
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(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einer Projektarbeit sowie einer mündlichen und praktischen Prüfung und hat sich auf den Lehrstoff der fachspezifischen Pflichtgegenstände der Fachschule, deren Besuch erfüllt wird, zu beziehen. Die Themenstellung der Projektarbeit hat spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Abschlussprüfung durch den Klassenvorstand zu erfolgen. Bei der Projektarbeit können auch mehrere Prüfungskandidaten zusammenarbeiten, wobei durch eine begleitende Kontrolle samt Aufzeichnungen durch einen Lehrer sicherzustellen ist, dass eine Einzelbeurteilung jedes Prüfungskandidaten gewährleistet ist. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung ist auf die Projektarbeit und ihr Umfeld Bezug zu nehmen.
(4) Die Abschlussprüfung ist an einem Tag durchzuführen; sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Die Abschlussprüfung soll nicht länger als insgesamt 60 Minuten dauern. Zur Vorbereitung auf jeden Prüfungsbereich ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(5) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich, doch dürfen der Schulleiter und ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen.Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
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(6) Für die Projektarbeit sowie die mündliche und praktische Prüfung ist vom jeweiligen Prüfer eine Beurteilung vorzunehmen. Aufgrund der Prüfungsergebnisse ist in einer Konferenz der Prüfungskommission festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Abschlussprüfung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” hat. Der Prüfungskandidat hat die Abschlussprüfung “bestanden”, wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde. Wenn eine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgelegt wurde, darf der Prüfungskandidat beim nächsten Termin zu diesem Prüfungsteil antreten. Eine “nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Gesamtbeurteilung hat “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu lauten, wenn
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