§ 37a K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Ein Schüler einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule ist berechtigt, seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung zu beenden, die frühestens am Ende des dritten Unterrichtsjahres stattfindet§ 37a K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Der Prüfungskandidat hat sich spätestens acht Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres beim Klassenvorstand für die Abschlussprüfung anzumelden. Der Schulleiter hat einen Haupttermin (in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des § 54 Abs. 7 K-LSchG), einen ersten Nebentermin im folgenden September und einen zweiten Nebentermin im folgenden Februar festzulegen. Zur Ablegung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe vor Beginn der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder die - ungeachtet der Bestimmung des § 57 des K-LSchG - in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 57 des K-LSchG) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Klassenvorstand; im Falle einer Verhinderung vertritt ihn ein vom Schulleiter zu nominierender Lehrer der Klasse. Weitere Mitglieder sind drei Lehrer der Klasse. Zusätzlich kann vom Schulleiter ein Beisitzer bestellt werden. Der Klassenvorstand und die Lehrer sind stimmberechtigt. Die Bestellung des Beisitzers (§ 56a Abs. 3 K-LSchG) hat im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen. Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung; für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:

a)

wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist,

b)

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist,

c)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einer Projektarbeit sowie einer mündlichen und praktischen Prüfung und hat sich auf den Lehrstoff der fachspezifischen Pflichtgegenstände der Fachschule, deren Besuch erfüllt wird, zu beziehen. Die Themenstellung der Projektarbeit hat spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Abschlussprüfung durch den Klassenvorstand zu erfolgen. Bei der Projektarbeit können auch mehrere Prüfungskandidaten zusammenarbeiten, wobei durch eine begleitende Kontrolle samt Aufzeichnungen durch einen Lehrer sicherzustellen ist, dass eine Einzelbeurteilung jedes Prüfungskandidaten gewährleistet ist. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung ist auf die Projektarbeit und ihr Umfeld Bezug zu nehmen.

(4) Die Abschlussprüfung ist an einem Tag durchzuführen; sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Die Abschlussprüfung soll nicht länger als insgesamt 60 Minuten dauern. Zur Vorbereitung auf jeden Prüfungsbereich ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.

(5) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich, doch dürfen der Schulleiter und ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen.Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Tag der Prüfung,

b)

die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

c)

die Personaldaten des Prüfungskandidaten,

d)

das Thema der Projektarbeit,

e)

das Prüfergebnis und die Gesamtbeurteilung,

f)

die Unterschriften des Vorsitzenden und der Prüfer.

(6) Für die Projektarbeit sowie die mündliche und praktische Prüfung ist vom jeweiligen Prüfer eine Beurteilung vorzunehmen. Aufgrund der Prüfungsergebnisse ist in einer Konferenz der Prüfungskommission festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Abschlussprüfung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” hat. Der Prüfungskandidat hat die Abschlussprüfung “bestanden”, wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde. Wenn eine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgelegt wurde, darf der Prüfungskandidat beim nächsten Termin zu diesem Prüfungsteil antreten. Eine “nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Gesamtbeurteilung hat “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu lauten, wenn

a)

bei zwei Beurteilungen eine Beurteilung auf “Sehr gut” und die zweite Beurteilung zumindest auf “Gut” lautet,

b)

bei drei Beurteilungen zumindest zwei Beurteilungen auf “Sehr gut” und die dritte Beurteilung zumindest auf “Befriedigend” lautet.

Das Ergebnis ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Ein Schüler einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule ist berechtigt, seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung zu beenden, die frühestens am Ende des dritten Unterrichtsjahres stattfindet§ 37a K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Der Prüfungskandidat hat sich spätestens acht Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres beim Klassenvorstand für die Abschlussprüfung anzumelden. Der Schulleiter hat einen Haupttermin (in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des § 54 Abs. 7 K-LSchG), einen ersten Nebentermin im folgenden September und einen zweiten Nebentermin im folgenden Februar festzulegen. Zur Ablegung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe vor Beginn der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder die - ungeachtet der Bestimmung des § 57 des K-LSchG - in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 57 des K-LSchG) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Klassenvorstand; im Falle einer Verhinderung vertritt ihn ein vom Schulleiter zu nominierender Lehrer der Klasse. Weitere Mitglieder sind drei Lehrer der Klasse. Zusätzlich kann vom Schulleiter ein Beisitzer bestellt werden. Der Klassenvorstand und die Lehrer sind stimmberechtigt. Die Bestellung des Beisitzers (§ 56a Abs. 3 K-LSchG) hat im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen. Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung; für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:

a)

wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist,

b)

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist,

c)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einer Projektarbeit sowie einer mündlichen und praktischen Prüfung und hat sich auf den Lehrstoff der fachspezifischen Pflichtgegenstände der Fachschule, deren Besuch erfüllt wird, zu beziehen. Die Themenstellung der Projektarbeit hat spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Abschlussprüfung durch den Klassenvorstand zu erfolgen. Bei der Projektarbeit können auch mehrere Prüfungskandidaten zusammenarbeiten, wobei durch eine begleitende Kontrolle samt Aufzeichnungen durch einen Lehrer sicherzustellen ist, dass eine Einzelbeurteilung jedes Prüfungskandidaten gewährleistet ist. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung ist auf die Projektarbeit und ihr Umfeld Bezug zu nehmen.

(4) Die Abschlussprüfung ist an einem Tag durchzuführen; sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Die Abschlussprüfung soll nicht länger als insgesamt 60 Minuten dauern. Zur Vorbereitung auf jeden Prüfungsbereich ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.

(5) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich, doch dürfen der Schulleiter und ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen.Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Tag der Prüfung,

b)

die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

c)

die Personaldaten des Prüfungskandidaten,

d)

das Thema der Projektarbeit,

e)

das Prüfergebnis und die Gesamtbeurteilung,

f)

die Unterschriften des Vorsitzenden und der Prüfer.

(6) Für die Projektarbeit sowie die mündliche und praktische Prüfung ist vom jeweiligen Prüfer eine Beurteilung vorzunehmen. Aufgrund der Prüfungsergebnisse ist in einer Konferenz der Prüfungskommission festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Abschlussprüfung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” hat. Der Prüfungskandidat hat die Abschlussprüfung “bestanden”, wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde. Wenn eine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgelegt wurde, darf der Prüfungskandidat beim nächsten Termin zu diesem Prüfungsteil antreten. Eine “nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Gesamtbeurteilung hat “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu lauten, wenn

a)

bei zwei Beurteilungen eine Beurteilung auf “Sehr gut” und die zweite Beurteilung zumindest auf “Gut” lautet,

b)

bei drei Beurteilungen zumindest zwei Beurteilungen auf “Sehr gut” und die dritte Beurteilung zumindest auf “Befriedigend” lautet.

Das Ergebnis ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.

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