§ 87 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
Für die Wahl des Schulsprechers sind

§ 78 Abs. 2§ 87 K-LSchV, 3 lit seit 12.08.2016 weggefallen. b, c, d, § 79 Abs. 2 und § 82 anzuwenden. § 78 Abs. 1, 3 lit. a und 4, § 79 Abs. 1, § 80, § 81 und § 83 sind mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer tritt.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
Für die Wahl des Schulsprechers sind

§ 78 Abs. 2§ 87 K-LSchV, 3 lit seit 12.08.2016 weggefallen. b, c, d, § 79 Abs. 2 und § 82 anzuwenden. § 78 Abs. 1, 3 lit. a und 4, § 79 Abs. 1, § 80, § 81 und § 83 sind mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer tritt.

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