§ 3 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen hinsichtlich der Landeslehrer für öffentliche Volks-, Haupt-, Neue Mittel- und Sonderschulen und für Polytechnische Schulen folgende Aufgaben:

a)

die Entgegennahme des Dienstgelöbnisses (§ 7 LDG 1984);

b)

die vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung eines Landeslehrers aus der Lehrerreserve an eine Schule im Bereich des Bezirkes aus dienstlichen Gründen (§ 21 LDG 1984);

c)

die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984) für Schulleiter im Bereich des Bezirkes aus Anlaß eines Wohnungswechsels, der Verehelichung, der Niederkunft der Gattin, eines Todesfalles oder einer Vorladung bei Behörden oder Gerichten sowie die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984) bis zu höchstens einem Tag aus sonstigen wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß;

d)

die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegefreistellung (§ 59 LDG 1984) für Schulleiter im Bereich des Bezirkes.

§ 3 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2018
Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen hinsichtlich der Landeslehrer für öffentliche Volks-, Haupt-, Neue Mittel- und Sonderschulen und für Polytechnische Schulen folgende Aufgaben:

a)

die Entgegennahme des Dienstgelöbnisses (§ 7 LDG 1984);

b)

die vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung eines Landeslehrers aus der Lehrerreserve an eine Schule im Bereich des Bezirkes aus dienstlichen Gründen (§ 21 LDG 1984);

c)

die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984) für Schulleiter im Bereich des Bezirkes aus Anlaß eines Wohnungswechsels, der Verehelichung, der Niederkunft der Gattin, eines Todesfalles oder einer Vorladung bei Behörden oder Gerichten sowie die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984) bis zu höchstens einem Tag aus sonstigen wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß;

d)

die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegefreistellung (§ 59 LDG 1984) für Schulleiter im Bereich des Bezirkes.

§ 3 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

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