Bgld. Tiermaterialienverordnung (Bgld. TMV) Fundstelle seit 27.08.2024 weggefallen. mehr lesen...
(1) In Familienbetrieben dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 05.00 bis 18.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamto... mehr lesen...
(1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigten Badeplätzen sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genussfähigen Lebensmitteln im Gelände v... mehr lesen...
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 dürfen darüber hinaus offen gehalten werden:1.Bäckereibetriebe ab 05.30 Uhr,2.Antiquitätenmessen von Montag bis Freitag bis 22.00 Uhr,3.Verkaufsstellen von Süßwaren von Montag bis Freitag am Abend eine Stunde über die in § 1 festgelegten Offenhaltezeiten hi... mehr lesen...
Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Sam... mehr lesen...
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Jänner 2004 über Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004)StF: LGBl. Nr. 18/2004 Änderung LGBl. Nr. 43/2004Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 5 Abs. 2 des Öff... mehr lesen...
Bgld. Kennzeichnungsverordnung (Bgld. KennV) Fundstelle seit 01.09.2021 weggefallen. mehr lesen...
Die Neufassung des § 2 Abs. 1 und 2, die Änderung des § 6 sowie die Anfügung der §§ 7 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der europäischen Gemeinschaften umgesetzt:1.Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74... mehr lesen...
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt. mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 ist die Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten und sonstigen Anlagen wie Straßen und Wegen jedenfalls erlaubt.(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 sind im Bereich von Wohn- oder Betrieb... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt nicht für geschützte Pflanzen gemäß § 15a NG 1990 und Tiere gemäß § 16 leg. cit., wenn vom Inhaber der Nachweis erbracht wird, dass sie künstlich vermehrt bzw. in Gefangenschaft gezüchtet wurden.(2) Als Nachweis für die künstliche Vermehrung von Pflanzen bzw. für die Zuc... mehr lesen...
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten. mehr lesen...
(1) Die nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Abs. 2 zusätzlich zu den Bestimmungen des § 16 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, geschützt:Bienenfresser (Merops apiaster)Blauracke (Coracias garrulus)Dohle (Corvus monedul... mehr lesen...
Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im § 5 Abs. 1 genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt:Frühlings-Knoten... mehr lesen...
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)StF: LGBl. Nr. 36/2001 Änderung LGBl. Nr. 24/2008 [CELEX Nr. 31979L0409, 31992L0043, 32006L0105]Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 (LHG-VO 2000) Fundstelle seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft. mehr lesen...
(1) Die Personalvertreterwahlausschüsse sind von den im § 37 Abs. 3 Bgld. G-PVG genannten Dienststellenleitern, der Zentralwahlausschuss ist vom Bürgermeister spätestens acht Wochen vor dem Wahltag der erstmaligen Wahl der Personalvertreter (§ 37 Abs. 1 Bgld. G-PVG) zu bestellen.(2) Der Bescheid ... mehr lesen...
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zei... mehr lesen...
Jede für die Wahl der Vertrauensperson kandidierende Wählergruppe hat das Recht, für die Durchführung der Wahlhandlung (Stimmabgabe), die Stimmenauszählung, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Beurkundung des Wahlergebnisses in der Niederschrift einen Wahlzeugen zu entsenden. § 16 Abs. 6 z... mehr lesen...
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 20 Bgld. G-PVG) finden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung. mehr lesen...
(1) Über die Wahl des Zentralausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.(2) §§ 22, 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 2 Bgld. G-PVG) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden.(2) § 7 und § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
Vor der Einladung zur Wahl des Zentralausschusses (§ 22 Abs. 1 Bgld. G-PVG) hat der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse aufzufordern, innerhalb von fünf Tagen die wahlberechtigten Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 3 Bgld. G-PVG) dem Zentralwahlausschuss... mehr lesen...
Auf die Bildung des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuss entspricht. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des... mehr lesen...
(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 19 Abs. 13 Bgld. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil d... mehr lesen...
Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Personalvertreterwahlausschusses. mehr lesen...
(1) Die Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmac... mehr lesen...
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 19 Abs... mehr lesen...
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:1.Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser... mehr lesen...
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal ... mehr lesen...
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 9), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Personalvertreterwahlausschuss durch die Post zusenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Personalvertreterwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur W... mehr lesen...
(1) Der Wähler hat vor den Personalvertreterwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 12) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle ... mehr lesen...
(1) Die Wahl wird, soweit im § 20 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Personalvertreterausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst au... mehr lesen...
(1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 13 Abs. 3 übernommenen oder gemäß § 13 Abs. 2 auf Anordnung des Personalvertreterwahlausschusses hergestellten amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor dem Personalvertreterwahlaussc... mehr lesen...
Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte oder3.überhaupt ... mehr lesen...
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder1.in einem einzigen der neben den Wäh... mehr lesen...
(1) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählerg... mehr lesen...
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...
Der Personalvertreterwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wa... mehr lesen...
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, sind in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 3 Abs. 3) zu verlautbaren.(3) D... mehr lesen...
(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. G-PVG (im Folgenden “Briefwahl” genannt) muss beim Personalvertreterwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem Wahlta... mehr lesen...
(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wa... mehr lesen...
(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unt... mehr lesen...
(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in jeder Dienststelle im Sinne des § 4 Bgld. G-PVG, die in den Wirkungsbereich des zu wählenden Personalvertreterausschusses fällt, aufzulegen (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. G-PVG). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsi... mehr lesen...
(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 4) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet,1.die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören;2.die gemäß § 15 Abs. 2 Bgl... mehr lesen...
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Personalvertreterwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag... mehr lesen...
(1) Der Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht dieser, hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Personalvertreterausschusses dem Bürgermeister und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unt... mehr lesen...
Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 6 Bgld. G-PVG) in den Personalvertreterwahlausschuss zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und der Dienststelle des W... mehr lesen...
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:1.Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Personalvertreterwahlaussc... mehr lesen...
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2000 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Bgld. G-PVWO)StF: LGBl. Nr. 33/2000 Änderung LGBl. Nr. 16/2... mehr lesen...
Bgld. Behindertenhilfeverordnung (Bgld. BHV) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. mehr lesen...
Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. MWTS 2000) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. mehr lesen...
Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. VNMS 2000) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. mehr lesen...
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1.die Feuerschutzverordnung, LGBl. Nr. 66/1935; 2.die Feuerwehrorganisationsverordnung, LGBl. Nr. 65/1935; 3.die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Verwendung der Ortsfeuerwehren, LGBl. Nr. 5/1937.(2) § 4 Abs. 4 in ... mehr lesen...
Wenn Funktionen nach dieser Verordnung von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden. mehr lesen...
(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdien... mehr lesen...
Für besondere Einsatzaufgaben können Sondereinheiten (Gruppen, Züge) errichtet werden. Organisation, Stärke und Ausrüstung der Sondereinheiten richten sich nach den Aufgaben, zu deren Bewältigung sie errichtet werden. mehr lesen...
(1) Im Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine KHD-Bereitschaft einzurichten. Diese besteht aus dem Bereitschaftskommando, dem Kommandozug und mindestens drei KHD-Zügen.(2) Das Bereitschaftskommando besteht aus dem Bereitschaftskommandanten, dem Bereitschaftskommandant-Stellvertreter sowie ... mehr lesen...
(1) Der KHD-Zug besteht aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mehreren taktischen Einheiten (Löschgruppen, technische Trupps, technische Gruppen).(2) Der Zugtrupp besteht aus dem Zugtruppkommandanten (zugleich Zugskommandanten-Stellvertreter) sowie den erforderlichen Kraftfahrern, Funkern un... mehr lesen...
(1) Die technische Gruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, zwei Maschinisten sowie dem Rettungs-, dem Geräte- und dem Sicherungstrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).(2) Die technische Gruppe ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug,... mehr lesen...
(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten. mehr lesen...
(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Fun... mehr lesen...
(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, dem Melder, dem Maschinisten sowie dem Angriffs-, dem Wasser- und dem Schlauchtrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).(2) Bei der Tanklöschgruppe kann der Schlauchtrupp entfallen.(3) Die Löschgruppe ist mit einem für den Bra... mehr lesen...
(1) Die Einsatzleistung der Feuerwehr erfolgt bei Einsätzen im Sinne von § 1 durch taktische Einheiten. Taktische Einheiten sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Bränden, Unfällen und El... mehr lesen...
(1) Nach jedem Einsatz ist ein Einsatzbericht entsprechend den vom Landesfeuerwehrkommandanten herauszugebenden Richtlinien zu verfassen und dem Landesfeuerwehrkommando unverzüglich vorzulegen.(2) Alle Einsatzberichte sind vom Landesfeuerwehrkommando statistisch zu erfassen und auszuwerten. Das E... mehr lesen...
(1) Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist dessen Ursache zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben.(2) Diese Erhebungen obliegen der Behörde (§ 5). § 22 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in ... mehr lesen...
(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat fü... mehr lesen...
(1) Nach Bekämpfung eines Brandes ist eine Brandwache einzurichten, sofern dies notwendig ist, um einen Wiederausbruch zu verhindern oder andere Gefahren abzuwehren.(2) Die Einteilung der Brandwache (Kommandant, Mannschaft, Ausrüstung) obliegt dem Feuerwehr-Einsatzleiter. Für die Brandwache sind ... mehr lesen...
(1) Eingriffe in Rechte Dritter sind1.die Inanspruchnahme von Personen,2.die Inanspruchnahme von Sachen und3.das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeitennach § 9 Bgld. FWG 1994 oder sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 erfolg... mehr lesen...
Jede Feuerwehr (jedes Feuerwehrmitglied) ist verpflichtet, einer ihr (ihm) geltenden Alarmierung Folge zu leisten (§ 26 Bgld. FWG 1994). mehr lesen...
(1) Bei jedem Einsatz sind die taktischen und technischen Grundregeln nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beachten.(2) Der Einsatzleiter hat die Lage zu erkunden, zu beurteilen, einen Entschluß über die zu setzenden Maßnahmen zu fassen, die erforderlichen Weisungen zu erteilen und deren Durchfü... mehr lesen...
(1) Alle im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitglieder sind verpflichtet, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.(2) Vorgesetzter ist1.der Behörden-Einsatzleiter gegenüber den im Einsatz befindlichen Behördenorganen, dem Feuerwehr-Einsatzleiter und den Einsatzleitern sonstiger Einsatzkräfte;2... mehr lesen...
(1) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat eine Einsatzleitstelle zu errichten und diese bei Bedarf deutlich sichtbar zu kennzeichnen.(2) Der Einsatzleitstelle obliegt die Unterstützung des Feuerwehr-Einsatzleiters in allen Führungs- und Versorgungsangelegenheiten.(3) Die Einsatzleitstelle ist mit Perso... mehr lesen...
(1) Die Leitung des Feuerwehreinsatzes obliegt dem nach dem Ort des Einsatzes zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten sonstigen Feuerwehrmit... mehr lesen...
(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Bei Einsätzen im Sinne von § 1 ist, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes angeordnet ist, der Bürgermeister Behörden-Einsatzleiter.(2) Bei Einsätzen, die nicht der örtlichen Feuer- und Gef... mehr lesen...
(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) sind vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Alarmplan und eine Alarmierungsordnung auszuarbeiten.(2) Durch den Alarmplan ist sicherzustellen, daß im Einsatzfall außer der Feuerwehr auch Behörden, Hilfs- und Rettungsdi... mehr lesen...
(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) müssen die notwendigen Einrichtungen zur Warnung der Bevölkerung und zur Alarmierung der Feuerwehr, mindestens aber eine Sirene und eine Brandmeldestelle, vorhanden sein.(2) Als überörtliche Warn- und Alarmeinrichtungen m... mehr lesen...
(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch1.Betätigung des Feuerwehrnotrufes (Verst... mehr lesen...
Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt1.zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei);2.zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und3.zur Abwehr und... mehr lesen...
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1995 betreffend die Brand- und Unfallbekämpfung und die Maßnahmen bei Elementarereignissen (Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift - BUV)StF: LGBl. Nr. 86/1995 Änderung LGBl. Nr. 34/2014Präambel/Promulgationsklausel Auf... mehr lesen...