§ 2 K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2010 bis 31.12.9999

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(l) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 führen und denen gemäß § 16 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

 

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, der gemäß § 16 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

 

(3) Ausbilder sind mit der Ausbildung von Lehrlingen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 16 Abs 2.

 

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

 

(5) Lehrlinge sind Dienstnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

a)

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

b)

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2010 bis 31.12.9999

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(l) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 führen und denen gemäß § 16 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

 

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, der gemäß § 16 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

 

(3) Ausbilder sind mit der Ausbildung von Lehrlingen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 16 Abs 2.

 

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

 

(5) Lehrlinge sind Dienstnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

a)

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

b)

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

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