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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, daß der Unterdruck gemäß § 38 Abs. 9 nicht verwendet werden darf.
(2) Für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, daß der Unterdruck gemäß § 38 Abs. 9 nicht verwendet werden darf.