§ 41 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Für Privatschulen, an denen eine andere als die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zulässig ist (§ 50 Abs. 2 § 41 K-LSchVdes Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, daß neben dem Text in deutscher Sprache auch der Text in der entsprechenden Unterrichtssprache verwendet werden kann seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, daß der Unterdruck gemäß § 38 Abs. 9 nicht verwendet werden darf.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Für Privatschulen, an denen eine andere als die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zulässig ist (§ 50 Abs. 2 § 41 K-LSchVdes Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, daß neben dem Text in deutscher Sprache auch der Text in der entsprechenden Unterrichtssprache verwendet werden kann seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, daß der Unterdruck gemäß § 38 Abs. 9 nicht verwendet werden darf.

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