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Voranschlag
Beschluß des Gemeinderates
Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr die voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde durch einen Voranschlag festzustellen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag so rechtzeitig festzustellen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann (§ 86 Abs 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung).
Voranschlag
Beschluß des Gemeinderates
Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr die voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde durch einen Voranschlag festzustellen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag so rechtzeitig festzustellen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann (§ 86 Abs 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung).