§ 1 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
1§ 1 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Voranschlag

§ 1

Beschluß des Gemeinderates

Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr die voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde durch einen Voranschlag festzustellen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag so rechtzeitig festzustellen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann (§ 86 Abs 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
1§ 1 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Voranschlag

§ 1

Beschluß des Gemeinderates

Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr die voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde durch einen Voranschlag festzustellen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag so rechtzeitig festzustellen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann (§ 86 Abs 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung).

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