§ 1 K-ZWAG

Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 1

 

Ermächtigung zur Ausschreibung

der Abgaben

 

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 1

 

Ermächtigung zur Ausschreibung

der Abgaben

 

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

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