§ 86 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Jeder Klassensprecher ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher dem Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten für die Funktion des Schulsprechers bekanntzugeben§ 86 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Jeder Vorschlag hat einen Schüler unter Angabe seiner Klassenzugehörigkeit als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Jeder Klassensprecher ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher dem Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten für die Funktion des Schulsprechers bekanntzugeben§ 86 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Jeder Vorschlag hat einen Schüler unter Angabe seiner Klassenzugehörigkeit als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.

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