§ 41 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 41 K-GHO

Auszahlungstag

Als Auszahlungstag gilt:

1.

bei Übergabe von Zahlungsmitteln (Bargeld, Barscheck) an den Empfänger und bei Auszahlung mittels Erlagscheines oder Zahlscheines der Tag der Übergabe;

2.

bei Verrechnungsschecks, Überweisungen, Dauer- und Abbuchungsaufträgen über das Bankkonto der Tag, an dem nach dem Kontoauszug die Belastung erfolgt ist.

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 41 K-GHO

Auszahlungstag

Als Auszahlungstag gilt:

1.

bei Übergabe von Zahlungsmitteln (Bargeld, Barscheck) an den Empfänger und bei Auszahlung mittels Erlagscheines oder Zahlscheines der Tag der Übergabe;

2.

bei Verrechnungsschecks, Überweisungen, Dauer- und Abbuchungsaufträgen über das Bankkonto der Tag, an dem nach dem Kontoauszug die Belastung erfolgt ist.

seit 31.12.2019 weggefallen.

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