Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist in der Finanzverwaltung mehr als ein Bediensteter beschäftigt, so sind die Kassengeschäfte und die Verrechnungsgeschäfte unter der Leitung des Finanzverwalters von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.
(3) Als Finanzverwalter dürfen nicht bestellt werden Gemeindebedienstete,
|
| |||||||||
|
|
(3a) Angehörige im Sinne des Abs. 3 Z 2 sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3b) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3a Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Gemeindebedienstete, die zueinander in einem im Abs. 3 Z 2 angeführten Naheverhältnis stehen, dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse (§ 29) verwendet werden.
(5) Für den Fall der Verhinderung des Finanzverwalters ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise für den Stellvertreter des Finanzverwalters.
(2) Ist in der Finanzverwaltung mehr als ein Bediensteter beschäftigt, so sind die Kassengeschäfte und die Verrechnungsgeschäfte unter der Leitung des Finanzverwalters von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.
(3) Als Finanzverwalter dürfen nicht bestellt werden Gemeindebedienstete,
|
| |||||||||
|
|
(3a) Angehörige im Sinne des Abs. 3 Z 2 sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3b) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3a Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Gemeindebedienstete, die zueinander in einem im Abs. 3 Z 2 angeführten Naheverhältnis stehen, dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse (§ 29) verwendet werden.
(5) Für den Fall der Verhinderung des Finanzverwalters ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise für den Stellvertreter des Finanzverwalters.